Verwaltung und Politik

Rauchwarnmelder - Fragen und Antworten

Gilt die Rauchwarnmelderpflicht zur Installation auch für Eigenheimbesitzer?

Ja! Die Brandenburgische Bauordnung (§ 48 Absatz 4) regelt die Pflicht zur Installation von Rauchwarnmeldern generell für Wohnungen bzw. Wohngebäude.

Wo genau sind die Melder im Raum zu installieren?

In Wohnungen müssen Aufenthaltsräume (ausgenommen Küchen) und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut bzw. angebracht und betrieben werden, dass er seinem Bestimmungszweck entsprechend Brandrauch frühzeitig erkennt und meldet. Deshalb werden Rauchwarnmelder größtenteils an der Raum-Decke montiert. Eine spezielle Vorschrift über den „Standort“ des Rauchwarnmelders im jeweiligen Raum gibt es in der Brandenburgischen Bauordnung nicht; hier spielen u. a. Form, Größe und Ausstattung des Raumes eine Rolle. Allgemein anerkannte Regeln der Technik für den Einbau, den Betrieb und die Installation von Rauchwarnmeldern in Wohnungen gibt die DIN 14676 vor.

Welche Rauchmelder sind zugelassen, alle im Handel erhältlichen?
Wie werden die zugelassenen Melder betrieben, per Batterie oder elektrisch?

Die Verwendung von batteriebetriebenen, kostengünstigen Rauchwarnmeldern ist bauordnungsrechtlich ausreichend. Hier sind die Montage- und Betriebsanleitungen des Herstellers zu beachten. Allerdings dürfen nur Rauchwarnmelder verwendet werden, die nach dem Bauproduktenrecht zugelassen sind. Das heißt, sie müssen nach der europäisch harmonisierten Bauproduktnorm EN 14604 in Verkehr gebracht worden sein und eine entsprechende Kennzeichnung tragen (z. B. CE-Zeichen)

Wer kontrolliert bei Bestandbauten die Nachrüstung bis Ende 2020?

Für die Einhaltung der Rauchwarnmelderpflicht ist  kein gesetzliches Kontroll- bzw. Aufsichtssystem vorgesehen. Die Nachrüstung, der Einbau und die Wartung liegt in der Eigenverantwortung der jeweiligen Eigentümer.

Welche Besonderheiten gibt es in Brandenburg im Vergleich zu anderen Bundesländern?

Grundsätzlich haben mit Stand Juli 2016 alle 16 Bundesländer die Ausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern gesetzlich festgelegt. Einheitlich festgelegt ist, dass in Wohnungen Schlafräume, Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben müssen. In Brandenburg müssen alle Aufenthaltsräume (außer Küchen) mit einem Rauchwarnmelder ausgestattet sein bzw. werden. Der Gesetzgeber hält dies für sachgerecht, da es der Lebenswirklichkeit entspricht, dass Personen auch in anderen Räumen als Schlafzimmern und Kinderzimmern schlafen bzw. einschlafen. Ähnliche Formulierungen gibt es z.B. in Baden-Württemberg, Berlin und Sachsen.
Unterschiedlich geregelt ist in den einzelnen Bundesländern auch das Ende der Übergangsfrist bis zu der Rauchwarnmelder auch in bestehenden Wohngebäuden installiert sein müssen.

Was gilt für öffentliche Gebäude, etwa Schulen, Kitas, Krankenhäuser und Pflegeheime?

Bei den genannten Gebäuden handelt es sich um Sonderbauten im Sinne des § 51 BbgBO. Hier sind die entsprechenden Anforderungen an den vorbeugenden Brandschutz in speziellen Sonderbauverordnungen bzw. –richtlinien  geregelt.

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