Wappen
Obwohl in einigen Chroniken schon 1254 als Gründungsjahr der Stadt angegeben wird, belegen archäologische Ausgrabungen, dass der Prozess der Stadtentstehung sich erst nach 1280 vollzogen hat. Die älteste Überlieferung des Stadtwappens stammt von einem Siegel um 1300.
Dieses „redende Wappen“ symbolisiert den Namen der Stadt zum einen durch die beiden Eber und zum anderen durch den Baum als Zeichen für den Wald. Ergänzt wurde es mit dem roten askanischen Adler – dem Wappen der Landesherren.
Nach der 1970 erfolgten Zusammenlegung der Städte Eberswalde und Finow kam das Rad als Symbol der Industrialisierung in das neue Wappen der Kreisstadt Eberswalde-Finow hinzu. Mit der Eingemeindung von Sommerfelde und Tornow 1993 entfiel der Name Finow.
Im gleichen Jahr, am 1. September 1993, genehmigte das Ministerium des Inneren des Landes Brandenburg auch das neue Stadtwappen. In der Beschreibung heißt es dazu: „In Silber belaubte bewurzelte grüne Eiche mit goldenen Früchten, in deren Krone ein goldbewehrter, mit goldenen Kleestengeln belegter, roter Adler schwebt. Dem Stamm zugewandt steht beidseitig ein schwarzer Wildschweineber mit goldenen Hauern und Rückenborsten.“ Seitdem zeigt die Flagge der Stadt Eberswalde in den Farben schwarz, weiß, grün im Mittelfeld das Stadtwappen.
Interessierte Besucher können im Museum in der Adler-Apotheke Wissenswertes zur Geschichte des Stadtwappens erfahren.
Genehmigung zur Verwendung des Stadtwappens
Das Wappen der Stadt Eberswalde ist als kommunales Hoheitszeichen geschützt und darf daher nicht beliebig verwendet werden. Nur die Stadt selbst ist befugt, ihr Wappen im Dienstsiegel, auf amtlichen Schriftstücken und auf Amtsschildern abzubilden. Über eine weitere Nutzung hat sie allein zu entscheiden.
Die Stadt Eberswalde sieht in ihrem Wappen neben dem amtlichen Gebrauch vor allem ein Zeichen der eigenen Identität. Eine Nutzung bedarf jedoch der Genehmigung. Diese erteilt der Amtsleiter des Bürgermeisterbereiches der Stadt Eberswalde nach Prüfung des schriftlichen Antrages mit der Angabe des Verwendungszweckes.
Eine Ausnahme bildet die Darstellung des Wappens zu künstlerischen, kunstgewerblichen, heraldischen und wissenschaftlichen Zwecken sowie zum Zwecke des Unterrichts und der staatsbürgerlichen Bildung. Eine solche Nutzung ist nicht genehmigungspflichtig und damit jedermann erlaubt.