Dienstleistungen von A bis Z

Wenn einmal mehr Hausmüll anfällt, als in die schwarze Restmülltonne passt, kann dieser auch durch einen Abfallsack (Fassungsvermögen ca. 80 Liter) entsorgt werden. Der Abfallsack ist mit einem Aufdruck des Landkreises Barnim versehen und kann am Tag der Abholung der Restmülltonne neben dieser abgestellt werden. Abfallsäcke ohne Aufdruck werden vom Entsorger nicht mitgenommen.

Die Ausgabe der Abfallsäcke erfolgt in der Bürgerinformation im Rathaus der Stadtverwaltung Eberswalde zu den Sprechzeiten des Bürgeramtes. Weitere Ausgabestellen entnehmen Sie bitte dem Abfallkalender des Landkreises Barnim.

Seit dem 01. Januar 2022 werden Leichtverpackungen (LVP) im Landkreis Barnim in gelben Tonnen gesammelt, welche den gelben Sack ersetzt haben. Daher erfolgt keine Ausgabe der gelben Säcke mehr.

Gebühren

  • Abfallsack pro Stück 7,90 €

Die Gebühren werden durch die Kreiswerke Barnim festgesetzt.

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: buergeramt@eberswalde.de
Telefon: 03334/64-0

Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach bzw. eine Woche vor dem Auszug abzumelden. Bei einem Wohnungswechsel innerhalb der Bundesrepublik Deutschland besteht keine Abmeldepflicht.

Eine Abmeldepflicht besteht demnach:

  1. bei Verzug ins Ausland
  2. sofern eine meldepflichtige Person die alleinige Wohnung aufgibt, ohne eine neue Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland zu beziehen
  3. wenn eine meldepflichtige Person eine von mehreren Wohnungen im Inland aufgibt, ohne zugleich eine neue Wohnung im Inland zu beziehen (z. B. Nebenwohnsitz)

Die Abmeldung kann durch eine volljährige Person für die gesamte Familie erfolgen. Sie kann persönlich oder schriftlich vorgenommen werden. Für Personen bis zum 16. Lebensjahr ist die Meldepflicht von demjenigen zu erfüllen, aus dessen Wohnung die Minderjährigen ausziehen.

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass

bei schriftlicher Abmeldung: formloses Schreiben sowie Kopie des Personalausweis oder Reisepass

Formulare & Downloads

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

§ 17 ff Bundesmeldegsetz (BMG)

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: buergeramt@eberswalde.de
Telefon: 03334/64-0

Die Ahnenforschung rückt in letzter Zeit immer mehr in das Interesse der Bürgerinnen und Bürger. Viele stellen sich die Frage: "Wer sind meine Vorfahren?" oder "Woher komme ich?"

Bei der Klärung dieser Fragen können Sie auf die Erfahrung unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zurückgreifen. Wir sind Ihnen bei der Suche nach Ihren Ahnen gern behilflich.

Je nachdem aus welchem Jahrgang Sie Urkunden benötigen, wenden Sie sich bitte an das Kreisarchiv oder an das Standesamt.

Personenstandsbücher:

  • Geburtenbücher
    Kreisarchiv bis 1898
    Standesamt 1899 bis heute
  • Heiratsbücher
    Kreisarchiv bis 1928
    Standesamt 1929 bis heute
  • Sterbebücher
    Kreisarchiv bis 1978
    Standesamt 1979 bis heute

Landkreis Barnim
Kreisarchiv
Carl-von-Linde-Straße 8, 16225 Eberswalde
Telefon: 03334/33761
Telefax: 03334/3865096
E-Mail: kreisarchiv@kvbarnim.de

Vorsprache

Eine persönliche Vorsprache ist nicht notwendig. Ihre schriftliche Anfrage nach Auskünften und Urkunden sollte aber so detailliert wie möglich sein.

Gebühren

Für eine Auskunft aus den Personenstandsbüchern wird eine Gebühr gemäß der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innen und für Kommunales - GebOMIK) erhoben, auch wenn eine Suche ergebnislos verlaufen ist.

https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/gebomik

Benötigte Unterlagen

Die Angaben über die gesuchte Person oder die gesuchten Personen, wie z. B. Geburts-, Heirats- oder Sterbedatum, sollten so detailliert wie möglich sein.

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innen und für Kommunales - GebOMIK)

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt
E-Mail: standesamt@eberswalde.de

Beschreibung

Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden (bei einem Zuzug von außerhalb oder bei einem Einzug in eine weitere Wohnung in Eberswalde) bzw. umzumelden (bei einem Umzug innerhalb der Stadt Eberswalde). Eine Wohnung gilt dann als bezogen, wenn sie zur tatsächlichen Verrichtung der Dinge des täglichen Lebens genutzt wird. Es genügt, wenn ein volljähriges Familienmitglied die Anmeldung vornimmt. Eine Vertretung ist nur bei Vorlage einer ordentlichen Vollmacht zulässig. Die von Ihnen beauftragte Person muss in der Lage sein, die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist die Meldepflicht von demjenigen zu erfüllen, in dessen Wohnung die Minderjährigen einziehen.

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweise, Reisepässe bzw. Kinderreisepässe (von allen Personen die an- oder umgemeldet werden)
  • Wohnungsgeberbestätigung
  • ggf. Heiratsurkunde
  • ggf. Geburtsurkunde
  • ggf. Vollmacht An- und Ummeldung
  • ggf. Einverständniserklärung bei Ummeldung eines Minderjährigen
  • ggf. Datenweitergabe bei Ab- und Ummeldung

Unter Umständen können weitere Unterlagen nötig sein. Ausländische Dokumente müssen von einem/einer in Deutschland anerkannten Dolmetscher/in übersetzt worden sein.

Formulare | Downloads

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • § 17 ff. Bundesmeldegesetz (BMG)

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: buergeramt@eberswalde.de
Telefon: 03334/64-0

Beschreibung

Es besteht ein Erstattungsanspruch auf Wildschäden, wenn sie auf Grundflächen aufgetreten sind, auf denen die Jagd ausgeübt werden darf. Hierbei handelt es sich in der Regel um Flächen außerhalb der Wohnbebauung. Der Schaden ist innerhalb einer Woche, nachdem der Berechtigte von dem Schaden Kenntnis erhalten hat, bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzumelden.

Gebühren

Kosten des Vorverfahrens (ggf. Vergütung des Schätzers, Aufwendungen der Feststellungsbehörde)

Benötigte Unterlagen

formlose schriftliche Mitteilung durch den Grundstückseigentümer mit Angabe der Tel.-Nr., Fax oder e-Mail-Adr. Angabe zur Lage des Grundstückes (Gemarkung, Flur, Flurstück)

Angabe zum Schadenseintritt, ungefähre Größe und Art des Schadens.

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • 46 Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)

Zuständige Organisationseinheit(en)


Kontakt

E-Mail: sicherheitordnung@eberswalde.de
Telefon: 03334/64-321

Wenn Sei heiraten möchten, muss die Eheschließung zunächst beim Standesamt Ihres Wohnsitzes angemeldet werden. Die Anmeldung kann frühestens sechs Monate vor der Hochzeit vorgenommen werden.

Sollte keiner der Partner in Eberswalde wohnen, ist das Standesamt Eberswalde für die Anmeldung zur Eheschließung nicht zuständig. Die Eheschließung ist dennoch in Eberswalde möglich. Die Anmeldung nehmen Sie bitte beim Standesamt Ihres Wohnsitzes vor.

Haben Sie, Ihre Verlobte oder Ihr Verlobter eine ausländische Staatsbürgerschaft, ist eine vorhergehende persönliche Beratung im Standesamt erforderlich. Möchten Sie im Ausland heiraten, empfehlen wir Ihnen, sich unmittelbar mit dem entsprechenden Standesamt oder aber der konsularischen Vertretung des betreffenden Landes in Verbindung zu setzen.

Wo Sie in Eberswalde Ihre Ehe schließen können

Trauorte

  1. Märchenvilla, Brunnenstraße 9, 16225 Eberswalde
  2. Zoologischer Garten, Am Wasserfall 1, 16225 Eberswalde

Termine zur Eheschließung erhalten Sie telefonisch oder persönlich nach Vereinbarung. Sind Ihr/e Partner/in oder Sie verhindert, kann die Anmeldung auch allein getätigt werden. Eine schriftliche Vollmacht ist allerdings erforderlich.

Gebühren

Die Gebühren zur Anmeldung der Eheschließung sind individuell zu erheben und richten sich nach der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innen und für Kommunales - GebOMIK).

https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/gebomik

Benötigte Unterlagen

Haben Sie Ihren Hauptwohnsitz in Eberswalde, sind volljährig, besitzen die deutsche Staatsbürgerschaft und waren noch nicht verheiratet oder verpartnert, sind zur Anmeldung folgende Unterlagen nötig:

  • Personalausweis oder Reisepass.
    Bei der Anmeldung ist ein gültiges Ausweisdokument vorzulegen.
  • Eine beglaubigte Ablichtung des Geburtenregisters.
    Eine Ablichtung erhalten Sie bei dem Standesamt, wo Sie geboren wurden. Bei ausländischen Urkunden ist eine Übersetzung, einer staatlich anerkannten deutschen Übersetzerin oder eines staatlich anerkannten deutschen Übersetzers nötig. Urkunde und Übersetzung müssen im Original vorliegen.
  • Gemeinsames Kind.
    Haben Sie ein gemeinsames Kind, so benötigen wir eine neue Geburtsurkunde, in der Sie beide als Eltern eingetragen sind. Diese Urkunde erhalten Sie bei dem Standesamt, wo die Geburt Ihres Kindes eingetragen wurde.

Spezielle Anforderungen

Es gibt Fälle, in denen weitere Unterlagen vorgelegt werden müssen. Lesen Sie bitte genau die nachfolgenden Punkte durch, damit Ihre Nachweise vollständig sind:

  • Sind Ihr/e Partner/in oder Sie nicht in Eberswalde gemeldet, so benötigen Sie eine aktuelle Aufenthaltsbescheinigung des Wohnsitzes. Die Meldebehörde Ihres Wohnsitzes stellt Ihnen die Bescheinigung aus.
  • Sind Sie bereits verheiratet oder verpartnert gewesen, benötigen Sie zusätzlich eine beglaubigte Ablichtung des Eheregisters Ihrer letzten Ehe mit Auflösungsvermerk bzw. die Partnerschaftsurkunde mit Auflösungsvermerk. Die Ablichtung aus dem Eheregister erhalten Sie beim Standesamt Ihres damaligen Heimatortes, die Ablichtung aus dem Partnerschaftsbuch erhalten Sie bei dem Standesamt oder der Behörde, wo Ihre Partnerschaft eingetragen wurde.
  • Wurde Ihre Ehe oder Partnerschaft erst kürzlich aufgelöst, so dass die Auflösung noch nicht im Eheregister bzw. im Partnerschaftsbuch eingetragen ist, reicht neben der Ablichtung des Eheregisters oder der Partnerschaftsurkunde auch ein Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk aus.

Urkundenservice

Benötigen Sie für Ihre Anmeldung Urkunden des Standesamtes Eberswalde, können Sie diese persönlich, schriftlich oder hier online bestellen.

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • Personenstandsgesetz (PStG)
  • Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStVO)

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: standesamt@eberswalde.de

Die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertagesstätte bedarf der schriftlichen Antragstellung durch die Personensorgeberechtigten. Für Kinder im Alter bis zur Einschulung besteht ein Anspruch mit einer Mindestbetreuungszeit von sechs Stunden und für Kinder im Grundschulalter eine Mindestbetreuungszeit von vier Stunden. Eine längere Betreuungszeit muss schriftlich beim Landkreis Barnim, Jugendamt, beantragt werden.

Gebühren

Für die Benutzung von Kindertagesstätten werden von den Personensorgeberechtigten Gebühren erhoben. Die Antragstellung ist kostenlos.

Benötigte Unterlagen

  • Feststellungsbescheid über den Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung vom Jugendamt des Landkreises Barnim
  • Zur Inanspruchnahme eines Platzes aus einer anderen Gemeinde muss der Bescheid zum Antrag auf Wunsch- und Wahlrecht vorgelegt werden sowie der Kostenübernahmebescheid der Wohnortgemeinde
  • Formulare und Anträge in unserem Formularcenter
  • Kita- bzw. Hort-Aufnahmeantrag - Hier geht es zum Kitaplatz/Hortplatz-Finder

    (sollte eine Online Portalanmeldung nicht möglich sein, bitte hier einen Termin vereinbaren)

Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg (KitaG)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches SGB VIII - KJHG

Zuständige Organisationseinheit(en)


Kontakt

E-Mail: kitaverwaltung@eberswalde.de

Termine nur nach Vereinbarung, Online-Terminvergabe hier möglich

Wer anlassbezogen vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies unter Verwendung des Vordrucks (Gagev) zwei Wochen vor Beginn des Betriebes der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Die Behörde bescheinigt den Empfang der Anzeige. Gewerbetreibende, die einen Gaststättenbetrieb im stehenden Gewerbe angezeigt haben oder im Besitz einer Reisegewerbekarte für die von Ihnen beabsichtigte Tätigkeit sind, unterliegen dieser Anzeigepflicht nicht. Änderungen der Betriebsart und ob es beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten, sind unverzüglich unter Verwendung des Vordrucks anzuzeigen.

Gebühren

Bescheinigung des Empfangs der Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes 32,00 EUR

Bescheinigung der Änderung der Anzeige 10,00 EUR

Benötigte Unterlagen

  1. Anzeige (Gagev)
  2. Personalausweis

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • Brandenburgisches Gaststättengesetz (BbgGastG) § 2 Abs. 2 - 6

Zuständige Organisationseinheit(en)


Kontakt

E-Mail: gewerbe@eberswalde.de

Wer im stehenden Gewerbe ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat die Gewerbeanmeldung oder die Gewerbeummeldung der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes mittels Vordruck "Gewerbeanmeldung" oder "Gewerbeummeldung" anzuzeigen.

In der Anzeige ist auch anzugeben:

  1. um welche Betriebsart es sich handelt und
  2. ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten.

Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Bescheinigung der Anzeige eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Behörde mitzuteilen.

Gebühren

Anmeldung eines Gaststättengewerbes:

  • natürliche Person 26,00 EUR
  • juristische Person mit einem gesetzlichen Vertreter 31,00 EUR
  • für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter 13,00 EUR
  • Ummeldung eines Gaststättengewerbes:
  • natürliche und juristische Personen 20,00 EUR
  • Bei Ausschank alkoholischer Getränke erhöht sich die vorgenannte Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um 10,00 EUR.

Benötigte Unterlagen

  1. Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
  2. bei Ausländern: Aufenthaltstitel, der beinhaltet "Erwerbstätigkeit gestattet"

Ist der Ausschank alkoholischer Getränke beabsichtigt, hat die Behörde unverzüg- lich die Zuverlässigkeit des Anzeigenden zu überprüfen. Zu diesem Zweck hat der Anzeigende zeitgleich mit der Gewerbean- zeige folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. einen Nachweis über das beantragte Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes (Belegart O)
  2. einen Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung (Belegart 9)
  3. eine Bescheinigung in Steuersachen

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • Brandenburgisches Gaststättengesetz (BbgGastG) § 2 Abs.1/3-6; § 3 Abs. 1

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: gewerbe@eberswalde.de

Soll mit explosionsgefährlichen Stoffen im Gebiet der Stadt Eberswalde gesprengt werden (z. B. Schornsteine, Gebäude), so ist diese je nach Anzahl der erforderlichen Sprengungen 1 – 4 Wochen vorher im Ordnungsamt anzuzeigen. Wer Kampfmittel entdeckt, besitzt oder Fund- oder Lagerstellen kennt, an denen vergrabene, verschüttete oder überflutete Kampfmittel liegen, ist verpflichtet, dies unverzüglich der nächsten örtlichen Ordnungsbehörde oder der Polizei anzuzeigen.

Gebühren

keine

Benötigte Unterlagen

Sprengungen:

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • 3. Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der z. Z. geltenden Fassung
  • Ordnungsbehördliche Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel

Zuständige Organisationseinheit(en)

32.1 - Allgemeine Sicherheit und Ordnung

Kontakt

E-Mail: sicherheitordnung@eberswalde.de

Die Stadt Eberswalde führt ein Gewerberegister mit allen im Zuständigkeitsbereich der Stadt Eberswalde angemeldeten Gewerbetreibenden. Es handelt sich um kein öffentliches Register. Ein Rechtsanspruch auf Auskunft aus diesem Register besteht nicht.

Gebühren

  • Auskunft pro Person 10,00 EUR
  • bei Ermittlungen über die vorhandenen Unterlagen hinaus pro Person 15,00 EUR

Benötigte Unterlagen

schriftliches Auskunftsersuchen mit Begründung insbesondere in den Fällen, in denen Auskunft über die drei Grunddaten (Name, Betriebsanschrift, Tätigkeit) hinaus begehrt wird

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • Gewerbeordnung (GewO) § 14 Abs. 8

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: gewerbe@eberswalde.de

Im Melderegister der Stadt Eberswalde können Sie Ihre Daten gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes sperren lassen, wenn Sie glaubhaft machen können, dass Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass Ihnen oder einer anderen Person durch eine Auskunft aus dem Melderegister an eine nicht-öffentliche Stelle oder Person eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann.

Für die Eintragung einer Auskunftssperre besteht ein strenger Maßstab. Jeder Antrag soll durch entsprechende Belege (z. B. Bestätigung durch Polizei- und/oder Justizbehörden, Dienstvorgesetzte) dokumentiert werden. Vor Eintragung einer Auskunftssperre werden Ihre Angaben durch die Meldebehörde überprüft. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, wird die Auskunftssperre für zwei Jahre befristet eingetragen. Eine Verlängerung ist auf Antrag zulässig.

Benötigte Unterlagen

  • Formloser Antrag mit Begründung/Belegen für die Erforderlichkeit der Einrichtung einer Auskunftssperre

Formulare | Downloads


Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • § 51 Bundesmeldegesetz (BMG)

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: buergeramt@eberswalde.de
Telefon: 03334/64-0

Von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Begründete Ausnahmen von dem Verbot können zugelassen werden, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder einem besonderen überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.

Gebühren

10,00 € - 767,00 € nach GebOMLUV

Benötigte Unterlagen

  • formloser schriftlicher Antrag
  • Angaben zu Ort, Zeit, Dauer, Anlass

Bitte diesen Antrag bis spätestens 14 Tage vor dem Ereignis beim Ordnungsamt einreichen.

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) in der z. Z. geltenden Fassung

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: sicherheitordnung@eberswalde.de

Geräte, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen dienen (Tongeräte), insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente, Knallgeräte und ähnliche Geräte, dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, daß unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Auf Antrag kann bei einem öffentlichen oder überwiegenden besonderen privaten Interesse hierzu im Einzelfall eine Ausnahme zugelassen werden.

Gebühren

10,00 € - 102,00 € nach GebOMLUV

Benötigte Unterlagen

  • formloser schriftlicher Antrag
  • Angaben zu Veranstaltungsgrund,Veranstaltungsort, Veranstaltungszeitraum

Bitte diesen Antrag bis spätestens 14 Tage vor dem Ereignis beim Ordnungsamt einreichen.

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) in der z. Z. geltenden Fassung

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: sicherheitordnung@eberswalde.de

Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen ist im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können. Auf Antrag können hierzu Ausnahmen z. B. für das Entzünden und Abbrennen von Traditions-, Brauchtums- oder Lagerfeuern zugelassen werden.

Hinweis:

Eine Ausnahmegenehmigung ist nicht erforderlich, wenn bei Feuerstellen auf privat genutzten Grundstücken folgende Bedingungen eingehalten werden:

  • Die Feuerstelle wird nur gelegentlich betrieben.
  • Als Brennstoff wird ausschließlich naturbelassenes, stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, z.B. in Form von Scheitholz, Ästen und Reisig benutzt.
  • Der Brennstoff ist lufttrocken.
  • Die Größe des Feuerhaufens übersteigt nicht die folgenden Maße (Durchmesser 1 m, Höhe 1 m).
  • Bei anhaltender Trockenheit und/oder starkem Wind darf kein Holzfeuer ent- zündet werden.
  • Ab Waldbrandstufe III darf das Lagerfeuer nicht entfacht werden.
  • Das Feuer wird bis zum vollständigen Erlöschen der Glut von einer zuverlässigen Aufsichtsperson überwacht. Es muss sichergestellt sein, dass bei stärkerer Rauchentwicklung das Feuer sofort gelöscht werden kann.
  • Es wird ein ausreichender Abstand der Feuerstelle zum nächstgelegenen, für den Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden eingehalten.
  • Der Abstand eines Feuers zum Wald muss mindestens 50 m, bei selbstgenutzten Grundstücken in Waldnähe mindestens 30 m betragen. Ab der Waldbrandwarnstufe III und IV ist auch auf diesen Grundstücken das Verbrennen verboten.

Die Verbrennung sonstiger Abfälle aus Haushaltungen und Gärten, insbesondere feuchter pflanzlicher Abfälle im Freien ist nach § 4 Abs. 1 der Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung verboten.

Gebühren

10,00 – 77,00 € nach GebOMLUV

Benötigte Unterlagen

  • formloser schriftlicher Antrag
  • Angaben Anlass/Grund/Veranstaltungsort des Feuers, verantwortliche Person
  • Ort der Durchführung des Feuers (Skizze), Datum, Uhrzeit (von-bis)
  • Angaben zum Eigentümer des Grundstücks
  • Angaben zu den Abständen zu Gebäuden, Bäumen, Waldflächen, zu landwirtsch. Flächen
  • Angaben zum Brennmaterial und Größe der Feuerstelle

Bitte diesen Antrag bis spätestens 14 Tage vor dem Ereignis beim Ordnungsamt einreichen. Die zum Zeitpunkt des Verbrennens geltende Waldbrandwarnstufe ist eigenständig zu erfragen.

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) in der z. Z. geltenden Fassung

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: sicherheitordnung@eberswalde.de

Ein Feuerwerk der Klasse II ist ein Feuerwerk, wie es üblicherweise in der Silvesternacht von jeder Person, die mindestens 18 Jahre alt ist, abgebrannt werden darf. Im gesamten übrigen Jahr ist es grundsätzlich nicht zulässig, Feuerwerkskörper zu benutzen bzw. abzubrennen. Wenn Sie solch ein Feuerwerk zu einer anderen Gelegenheit (Veranstaltung von besonderer Bedeutung z. B. Hochzeit) abbrennen wollen, dann benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.

Gebühren

(Mindestgebühr 30,86€ nach SprengKostVÄndV 3)

Benötigte Unterlagen

  • formloser schriftlicher Antrag
  • Angaben zu Datum und Uhrzeit des Feuerwerkes
  • Angaben zum Ort des Feuerwerkes (Lageplan, Sicherheitsabstände)
  • Angaben zum Anlass des Feuerwerkes
  • Angaben zur Anzahl der Feuerwerkskörper

Der Antrag muss spätestens 14 Tage vor dem Feuerwerk vorliegen (gesetzliche Frist).

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV)

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: sicherheitordnung@eberswalde.de

Bei Unfällen mit Beteiligung von Fahrzeugen ist das Rechtsamt für die Bearbeitung zuständig. Sofern der Schaden durch ein Fahrzeug der Stadt Eberswalde verursacht wurde, fertigt das Rechtsamt eine Schadensmeldung, die dann mit den unten genannten benötigten Unterlagen an die städtische Fahrzeugversicherung zur weiteren Schadensabwicklung gereicht wird. Die Kfz-Haftpflichtversicherung setzt sich sodann direkt mit dem Geschädigten in Verbindung.

Benötigte Unterlagen

Schadensschilderung des Geschädigten (mündlich oder schriftlich) möglichst mit Skizze, ggf. mit Fotos, Polizeibericht soweit vorhanden und Belege zur Schadenshöhe. Sachverständigengutachten sollen nur nach vorheriger Absprache in Auftrag gegeben werden.

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: rechtsamt@eberswalde.de

Die Bearbeitung von Schadensersatzforderungen gegen die Stadt Eberswalde obliegt dem Rechtsamt. Die vom Rechtsamt gefertigte Schadensanzeige wird mit den unten genannten benötigten Unterlagen an den Kommunalen Schadenausgleich, bei dem die Stadt Eberswalde Haftpflichtdeckungsschutz in Anspruch nimmt, zur weiteren Schadensabwicklung gereicht. Der Kommunale Schadenausgleich setzt sich sodann direkt mit dem Geschädigten in Verbindung.

Benötigte Unterlagen

Schadensschilderung des Geschädigten (schriftlich, formlos) mit Angabe der genauen Schadensörtlichkeit (ggf. mit Skizze, Fotos) und Schadenszeitpunkt sowie Belege zur Schadenshöhe.

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: rechtsamt@eberswalde.de

Der Eigenanteil entfällt für Schülerinnen und Schüler, die am 1. August eines Jahres

  • Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz
  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch-Sozialhilfe oder
  • ALG-II oder Sozialgeld - Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten.

Gebühren

Die Antragstellung ist kostenlos.

Benötigte Unterlagen

  • Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
  • Formulare und Anträge in unserem Formularcenter

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • Verordnung über die Zulassung von Lernmitteln und über die Lernmittelfreiheit (Lernmittelverordnung-LernMV) in Verbindung mit dem Brandenburgischen Schulgesetz

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: bildung@eberswalde.de

Abschriften von Urkunden, die von der Behörde selbst ausgestellt wurden oder zur Vorlage bei einer Behörde benötigt werden, können amtlich beglaubigt werden. Zur Beglaubigung müssen die Originale der Schriftstücke vorliegen. Dies können Zeugnisse, Bescheinigungen, SV-Bücher u. v. m. sein. Ebenso werden Unterschriften beglaubigt. Diese müssen in Gegenwart des Sachbearbeiters geleistet werden.

Nicht beglaubigt werden Personenstandsurkunden wie Geburts-, Ehe- und Sterbeurkunden und Dokumente im Zusammenhang mit Erbschaftsangelegenheiten, Handwerkskarten, Jagdscheine, Fischereischeine, Führerscheine, zivilrechtliche Verträge sowie ausländische Dokumente, Übersetzungen von fremdsprachigen Schriftstücken u. v. m.

Gebühren

  • 2,00 € pro Beglaubigung (pro Seite)
  • 3,00 € pro Unterschriftsbeglaubigungen
  • 0,50 € pro Kopie DIN A4 (s/w)

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Schriftstücke im Original

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • Verwaltungsverfahrensgesetz §§ 33 und 34 (VwVFG)
  • Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern (GebOMIK)

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: buergeramt@eberswalde.de
Telefon: 03334/64-0

Antragsberechtigt sind Studierende während der Studienzeit, die an der Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde (HNEE) immatrikuliert sind und ihren Hauptwohnsitz nach Eberswalde verlegt haben. Ebenso sind Auszubildende antragsberechtigt, die eine schulische Berufsausbildung an einer sich in Eberswalde befindlichen Bildungseinrichtung oder die eine duale Berufsausbildung bei einem sich in Eberswalde befindlichen Ausbildungsbetrieb absolvieren.

Weitere Voraussetzungen sind, dass das Datum der Anmeldung des Hauptwohnsitzes in Eberswalde nicht mehr als 3 Monate vor dem Tag der ersten Immatrikulation an der HNEE bzw. vor dem Beginn der Ausbildung liegt und die Studierenden bzw. Auszubildenden innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten vor dieser Anmeldung in Eberswalde nicht mit Hauptwohnung gemeldet waren. Verlegen Studierende bzw. Auszubildende ihren Hauptwohnsitz wieder nach außerhalb, dürfen hiernach gestellte Anträge auf Gewährung von Begrüßungsgeld, auch im Falle eines Wiederzuzuges, nicht mehr bewilligt werden.

Das Begrüßungsgeld wird höchstens für die Dauer von 10 Semestern bzw. Ausbildungshalbjahren gewährt.

Das Begrüßungsgeld beträgt 100,00 € für das Semester bzw. Ausbildungshalbjahr, für welches es erstmalig gewährt wird und 70,00 € für jedes weitere Semester bzw. Ausbildungshalbjahr.

Die Antragstellung ist grundsätzlich für das laufende Semester bzw. Ausbildungshalbjahr im Zeitraum vom 01.03. - 31.08. und 01.09. - 28./29.02. des jeweiligen Jahres möglich.

Benötigte Unterlagen

  • vollständig ausgefüllter Antrag auf Begrüßungsgeld
  • Personalausweis oder Reisepass

Studierende:

  • bei Erstbeantragung: Immatrikulationsbescheinigung
  • bei Folgeanträgen: Studierendenausweis oder Immatrikulationsbescheinigung für das jeweils laufende Semester

Auszubildende:

  • bei schulischer Berufsausbildung: Schulbescheinigung für das jeweils laufende Ausbildungshalbjahr
  • bei dualer Berufsausbildung: Bescheinigung des Ausbildungsbetriebes, in der versichert wird, dass die/der jeweilige Auszubildende ihre/seine Ausbildung in dem jeweiligen Ausbildungshalbjahr in dem sich in Eberswalde befindlichen Ausbildungsbetrieb absolviert

Formulare | Downloads

  • Antrag auf Gewährung eines Begrüßungsgeldes für Studierende und Auszubildende (Studierende)
  • Antrag auf Gewährung eines Begrüßungsgeldes für Studierende und Auszubildende (Auszubildende)

Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)

  • Richtlinie der Stadt Eberswalde über die Gewährung eines Begrüßungsgeldes für Studierende und Auszubildende (Ortsrecht)

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: begruessungsgeld@eberswalde.de
Telefon: 03334/64-0

Geräte, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen dienen (Tongeräte), insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente, Knallgeräte und ähnliche Geräte, dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, daß unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Auf Antrag kann bei einem öffentlichen oder überwiegenden besonderen privaten Interesse hierzu im Einzelfall eine Ausnahme zugelassen werden.

Gebühren

10,00 € - 102,00 € nach GebOMLUV

Benötigte Unterlagen

  • formloser schriftlicher Antrag
  • Angaben zu Veranstaltungsgrund,Veranstaltungsort, Veranstaltungszeitraum

Bitte diesen Antrag bis spätestens 14 Tage vor dem Ereignis beim Ordnungsamt einreichen.

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) in der z. Z. geltenden Fassung

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: sicherheitordnung@eberswalde.de

Erstellt und ausgehändigt wird die Eheurkunde bei der Eheschließung. Sie können nachträglich weitere Eheurkunden bestellen.

Weitere Informationen zur Eheurkunde:

  • In der Eheurkunde sind Angaben zur Eheschließung mit Zeit- und Ortsangabe enthalten. Des Weiteren gibt sie Aufschluss über Ihre Namensführung in der Ehe und ob die Ehe noch besteht (Scheidung, Tod).
  • Sie können die Eheurkunde auch in internationaler Ausfertigung erhalten. Dies ist eine mehrsprachige Urkunde, die Sie im Ausland verwenden können.
  • Bei uns erhalten Sie nur Eheurkunden von Ehen, die in Eberswalde geschlossen wurden oder wenn wir für Ihre im Ausland geschlossene Ehe das Eheregister, früher Familienbuch, führen.

Vorsprache

Sie können die Eheurkunde persönlich, schriftlich oder hier online bestellen.

Die Vorsprache kann auch durch einen Bevollmächtigten erfolgen; Vollmacht und zusätzlich Personalausweis oder Pass der Vertreterin oder des Vertreters sind vorzulegen. Bei Ihrer persönlichen Vorsprache werden wir uns bemühen, die Urkunde sofort auszustellen. Berechtigt, eine Eheurkunde zu erhalten, sind die Beteiligten selbst bzw. Angehörige 1. Grades (Eltern, Kinder etc.).

Gebühren

Die zu erhebende Gebühr richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innen und für Kommunales - GebOMIK) https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/gebomik und beträgt für die erste auszustellende Urkunde 15,00 € und für jede weitere gleichzeitig beantragte auszustellende Urkunde 7,50 €. Zur Vorlage bei Behörden und Gerichten ist die Ausstellung der Urkunde gebührenfrei. Ein entsprechender Nachweis der Anforderung zur Vorlage bei einer Behörde oder einem Gericht ist zu erbringen.

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Datum der Eheschließung

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: standesamt@eberswalde.de

Sie benötigen eine internationale Geburtsurkunde? Wir stellen Ihnen eine mehrsprachige Geburtsurkunde aus, die Sie im Ausland verwenden können.

Denken Sie bitte daran, dass die internationale Geburtsurkunde nur von dem Standesamt ausgestellt werden kann, das die Geburt beurkundet hat.

Vorsprache

Sie können die Geburtsurkunde persönlich, schriftlich bestellen.

Die Vorsprache kann auch durch einen Bevollmächtigten erfolgen; Vollmacht und zusätzlich Personalausweis oder Pass der Vertreterin oder des Vertreters sind vorzulegen. Bei Ihrer persönlichen Vorsprache werden wir uns bemühen, die Urkunde sofort auszustellen.

Gebühren

Die zu erhebende Gebühr richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innen und für Kommunales - GebOMIK) https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/gebomik und beträgt für die erste auszustellende Urkunde 15,00 € und für jede weitere gleichzeitig beantragte auszustellende Urkunde 7,50 €. Zur Vorlage bei Behörden und Gerichten ist die Ausstellung der Urkunde gebührenfrei. Ein entsprechender Nachweis der Anforderung zur Vorlage bei einer Behörde oder einem Gericht ist zu erbringen.

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass


Zuständige Organisationseinheit(en)


Kontakt

E-Mail: standesamt@eberswalde.de

Erstellt und ausgehändigt wird die Lebenspartnerschaftsurkunde bei der Begründung einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft. Nachträglich können weitere Lebenspartnerschaftsurkunden bestellt werden.

Vorsprache

Sie können die Eheurkunde persönlich, schriftlich oder hier online bestellen.

Gebühren

Die zu erhebende Gebühr richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innen und für Kommunales - GebOMIK) https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/gebomik und beträgt für die erste auszustellende Urkunde 15,00 € und für jede weitere gleichzeitig beantragte auszustellende Urkunde 7,50 €. Zur Vorlage bei Behörden und Gerichten ist die Ausstellung der Urkunde gebührenfrei. Ein entsprechender Nachweis der Anforderung zur Vorlage bei einer Behörde oder einem Gericht ist zu erbringen.

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Datum der Verpartnerung

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: standesamt@eberswalde.de

Sie benötigen eine Geburtsurkunde für verschiedene Angelegenheiten, wie z. B. für eine Versicherung, für die Bank oder ganz einfach für die Bewerbung.

Vorsprache

Sie können die Geburtsurkunde persönlich, schriftlich oder hier online bestellen.

Denken Sie bitte daran, dass die Geburtsurkunde nur von dem Standesamt ausgestellt werden kann, das die Geburt beurkundet hat.

Gebühren

Die zu erhebende Gebühr richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innen und für Kommunales - GebOMIK) https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/gebomik und beträgt für die erste auszustellende Urkunde 15,00 € und für jede weitere gleichzeitig beantragte auszustellende Urkunde 7,50 €. Zur Vorlage bei Behörden und Gerichten ist die Ausstellung der Urkunde gebührenfrei. Ein entsprechender Nachweis der Anforderung zur Vorlage bei einer Behörde oder einem Gericht ist vorzulegen.

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: standesamt@eberswalde.de

Sie benötigen eine Sterbeurkunde um vor dem Nachlassgericht eine Erbangelegenheit zu regeln oder private und gesetzliche Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen zu können.

Die benötigte Sterbeurkunde erhalten Sie bei dem Standesamt, das den Sterbefall ursprünglich beurkundet hat.

Sie können die Sterbeurkunde persönlich, schriftlich oder hier online bestellen.

Die Bestellung kann auch durch einen Bevollmächtigten erfolgen; wobei die Vollmacht und der Personalausweis oder Reisepass der zu Vertretenden/des zu Vertretenden vorzulegen sind.

Gebühren

Die zu erhebende Gebühr richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innen und für Kommunales - GebOMIK) https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/gebomik und beträgt für die erste auszustellende Urkunde 15,00 € und für jede weitere gleichzeitig beantragte auszustellende Urkunde 7,50 €. Zur Vorlage bei Behörden und Gerichten ist die Ausstellung der Urkunde gebührenfrei. Ein entsprechender Nachweis der Anforderung zur Vorlage bei einer Behörde oder einem Gericht ist zu erbringen."

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: standesamt@eberswalde.de

Die Geburt eines Kindes muss beim Standesamt des Geburtsortes angezeigt werden und wird dort beurkundet.

Kommt Ihr Kind im Eberswalder Krankenhaus zur Welt, wickelt die Klinik die Formalitäten der Anmeldung mit uns ab. Ansonsten stellen die Hebamme, der Haus- oder Notarzt die Geburtsanzeige aus, die Sie uns bei der Beurkundung vorlegen müssen.

Informationen rund um die Beurkundung von Geburten

  • Grundlage für die Geburtsbeurkundung eines Kindes ist die Geburtsanzeige. Hier wird vom Krankenhaus verbindlich angegeben, wo und wann das Kind geboren wurde; die Klinik zeigt die Geburt offiziell an. In der Geburtsanzeige werden die für die Beurkundung erforderlichen Angaben über die Eltern des Kindes erfasst. Insbesondere haben die Eltern hier die Gelegenheit, den Namen bzw. die Vornamen Ihres Kindes einzutragen.
  • War die Geburt im Geburtshaus oder zu Hause, so wird der medizinische Teil der Geburtsanzeige von der Hebamme ausgefüllt, die bei der Geburt behilflich war. Sollte eine Hebamme nicht mitgewirkt haben, so kann z. B. bei einer Notgeburt auch ein herbeigerufener Haus- oder Notarzt die Geburtsanzeige ausstellen.

Entsprechend dem Personenstand der Eltern bzw. der Mutter ist die Vorlage unterschiedlicher Urkunden notwendig:

  • verheiratete Mutterdas Familienstammbuch oder eine beglaubigte Abschrift des Eheregisters; bei einer Heirat im Ausland ist die Heiratsurkunde mit deutscher Übersetzung und ggf. eine Kopie des Nationalpasses, eventuell die Geburtsurkunden der Eltern
  • ledige Mutter
    Geburtsurkunde bzw. beglaubigte Abschrift des Geburtseintrages
  • geschiedene Muttereine beglaubigte Ablichtung des Eheregisters mit Auflösungsvermerk; bei Heirat im Ausland die Heiratsurkunde mit deutscher Übersetzung sowie ein rechtskräftiges Scheidungsurteil und ggf. die Anerkennung der ausländischen Scheidung für den deutschen Rechtsbereich, eventuell die Geburtsurkunde
  • verwittwete Muttereine begaubigte Ablichtung des Eheregisters mit Vermerk über den Tod des Ehemannes bzw. das Familienstammbuch und die Sterbeurkunde, ggf. die Geburtsurkunde

Urkundenservice

Benötigen Sie für Ihre Anmeldung Urkunden des Standesamtes Eberswalde, können Sie diese persönlich, schriftlich oder online bestellen.

Vorsprache

Eine Vorsprache ist nur notwendig, soweit dies nicht von der Klinik übernommen wird oder wenn Unterlagen fehlen.

Gebühren

Eine Beurkundung der Geburt ist gebührenfrei. Gebührenfreie Urkunden werden für gesetzliche Zwecke wie z. B. Kindergeld, Elterngeld oder Krankenkasse nur einmal ausgestellt.

Wünschen Sie die Ausstellung einer zusätzlichen oder mehrerer zusätzlicher Geburtsurkunde/n, sind gemäß der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innen und für Kommunales - GebOMIK) https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/gebomik Gebühren zu erheben. Diese betragen für die erste auszustellende Urkunde 15,00 € und für jede weitere gleichzeitig beantragte auszustellende Urkunde 7,50 €. Zur Vorlage bei Behörden und Gerichten ist die Ausstellung der Urkunde gebührenfrei. Ein entsprechender Nachweis der Anforderung zur Vorlage bei einer Behörde oder einem Gericht ist zu erbringen."

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Geburtsanzeige des Krankenhauses, der Hebamme, des Haus- oder Notarztes
  • Personenstandsurkunden

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: standesamt@eberswalde.de

Verstirbt eine Person in Eberswalde, so wird der Sterbefall vom Standesamt Eberswalde beurkundet. Grundlage hierfür ist die Sterbefallanzeige, in der neben den Personenangaben auch Informationen zum genauen Ort und Zeitpunkt des Sterbefalls enthalten sind.

Hinsichtlich des medizinischen Teils ist der Totenschein maßgeblich, in der von einer Ärztin oder einem Arzt verbindliche Angaben über Sterbeort und Sterbezeitpunkt getroffen werden.

In den meisten Sterbefällen wird sich eine Bestatterin oder ein Bestatter um die Abwicklung der Formalitäten kümmern. Die Bestattungsunternehmen reichen die erforderlichen Unterlagen beim Standesamt ein und nehmen die Sterbeurkunden in Empfang.

Vorsprache

Übernimmt ein Bestattungsunternehmen die Formalitäten, ist eine persönliche Vorsprache im Standesamt nicht notwendig.

Gebühren

Eine Beurkundung des Sterbefalls ist gebührenfrei. Gebührenfreie Urkunden werden für gesetzliche Zwecke, wie z. B. Beerdigung, Krankenkasse oder Rente ausgestellt.

Wünschen Sie die Ausstellung einer zusätzlichen oder mehrerer zusätzlicher Sterbeurkunde/n, sind gemäß der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innen und für Kommunales - GebOMIK) https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/gebomik Gebühren zu erheben. Diese betragen für die erste auszustellende Urkunde 15,00 € und für jede weitere gleichzeitig beantragte auszustellende Urkunde 7,50 €. Zur Vorlage bei Behörden und Gerichten ist die Ausstellung der Urkunde gebührenfrei. Ein entsprechender Nachweis der Anforderung zur Vorlage bei einer Behörde oder einem Gericht ist zu erbringen.

Benötigte Unterlagen

  • Sterbeanzeige
  • Totenschein
  • Nachweis letzter Wohnsitz (Personalausweis)
  • Personenstandsurkunden

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: standesamt@eberswalde.de

Bewohner des Parkraumbewirtschaftungsgebietes können für ihre Parkzone einen Bewohnerparkausweis beantragen. Auf diesem sind die Parkzone, das Kennzeichen des Pkws und die Gültigkeitsdauer eingetragen. Mit dem hinter der Windschutzscheibe gesteckten Ausweis können sie in den grünen Bereichen ihrer Parkzone ohne zeitliche Einschränkung parken.

Als Bewohner gelten Bürger mit Hauptwohnsitz, in begründeten Fällen auch Bürger mit Nebenwohnsitz.

Gebühren

  • 30,70 € Jahresgebühr
  • 50,00 € für zwei Jahre
  • pro Monat 2,55 €, jedoch nicht weniger als die Mindestgebühr von 10,20 €
  • 10,20 € bei Verlust des Parkausweises, bei Umzug oder Fahrzeugwechsel innerhalb des laufenden Jahres

Die Gebühren werden gemäß Ziffer 265 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Es erfolgt bei vorzeitiger Rückgabe des Parkausweises keine Rückerstattung der bereits gezahlten Gebühr.

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Führerschein
  • Fahrzeugschein
  • Stellplatznegativbescheinigung

Sind Sie als Bewohner nicht Halter des Fahrzeuges, dann ist eine Bescheinigung des Fahrzeughalters, wonach Sie befugt sind, das Fahrzeug dauernd zu nutzen, einzureichen.

Formulare

Online - Bewohnerparkausweis

(Die nötigen Dokumente hierzu bitte einscannen oder fotografieren / alternativ ausdrucken und einreichen):

Bewohnerparkausweis beantragen

Bewohnerparkausweis verlängern

Bewohnerparkausweis ersetzen

Bewohnerparkausweis ändern

Parkgebietssuche

Rechtsgrundlagen

  • Straßenverkehrsordnung (StVO)

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: bewohnerparkausweis@eberswalde.de
Telefon: 03334/64-0

Zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten können bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.

Einleitung und Durchführung von Bodenordnungsverfahren (Umlegung) gemäß §§ 45 ff. Baugesetzbuch in Geltungsbereichen von Bebauungsplänen.

Ansprechpartner
Herr Kay-Uwe Bahrdt
E-Mail: k.bahrdt@eberswalde.de
Telefon: 03334/64-614

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

§45 bis §84 Baugesetzbuch (BauGB)

Zuständige Organisationseinheit(en)

Unterstützung und Koordinierung bei der Planung von Baumaßnahmen im Bereich des Denkmalschutzes

Beratung bei der Beantragung von Fördermitteln

Zuständige Organisationseinheit(en) extern

Untere Denkmalschutzbehörde des Landkreises Barnim
Am Markt 1, 16225 Eberswalde
Tel. 03334/2141-385, E-Mail: denkmalschutz@kvbarnim.de)

Brandenburgisches Landesamt für Denkmalpflege
Ortsteil Wünsdorf, Wünsdorfer Platz 4–5, 15806 Zossen
Telefon: 033702 211-1200, Fax: 033702 211-1202
E-Mail: Poststelle@BLDAM-Brandenburg.de

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

Denkmalbereichssatzung Messingwerksiedlung

Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz – BbgDSchG

Denkmalliste des Landes Brandenburg

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: stadtentwicklungsamt@eberswalde.de
Telefon: 03334/64-624

Haben Sie bei Ihrer Eheschließung keinen gemeinsamen Familiennamen bestimmt, können Sie dies jederzeit nachholen.

Informationen rund um die nachträgliche Erklärung

Die Erklärung kann bei jedem Standesamt abgegeben werden. Sie wird erst wirksam, wenn sie bei dem Standesamt eingetragen wird, welches Ihr Eheregister führt. Bestellte Urkunden oder Bescheinigungen werden Ihnen dann zugesandt.

Wo wird mein Eheregister geführt?

Haben Sie in Deutschland geheiratet, wird das Eheregister im Heiratsstandesamt geführt und aufbewahrt. Wurde Ihre Ehe vor dem 24.02.2007 im Ausland geschlossen und Sie haben ein Familienbuch auf Antrag anlegen lassen, erhalten Sie eine beglaubigte Ablichtung aus dem Eheregister des Standesamtes des damaligen Wohnsitzes.

Sollte die Nachbeurkundung Ihrer Eheschließung nach den 24.02.2007 erfolgt sein, wird das Eheregister bei dem Standesamt geführt, das die Nachbeurkundung vorgenommen hat.

Vorsprache

Eine gemeinsame persönliche Vorsprache ist erforderlich.

Gebühren

Für die Vornahme der Namenserklärung sind gemäß der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innen und für Kommunales - GebOMIK) https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/gebomik Gebühren in Höhe von 37,00 € zu erheben. Für die Ausstellung einer Eheurkunde mit neuer Namensführung sind gemäß der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innen und für Kommunales - GebOMIK) https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/gebomik weiterhin Gebühren in Höhe von 15,00 € zu erheben.

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • beglaubigte Ablichtung des Eheregisters
    Haben Sie bei uns geheiratet, liegt Ihr Eheregister hier vor. Wurde Ihre Ehe im Ausland geschlossen oder besitzt einer von Ihnen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, dann setzen Sie sich bitte zwecks weiterer Beratung mit uns in Verbindung.

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: standesamt@eberswalde.de

Für jede Eheschließung wurde in der Bundesrepublik Deutschland ein Familienbuch angelegt. Seit dem Inkrafttreten des Personenstandsrechts zum 01.01.2009 ist diese Urkundsform entfallen, stattdessen gibt es jetzt das Eheregister.

Im Eheregister sind die Daten Ihrer Eheschließung, die Namensführung in der Ehe und die eventuelle Auflösung der Ehe aufgeführt, aber es enthällt keine Daten mehr über die Eltern oder die Kinder der Ehegatten.

Sollten Sie künftig einen Nachweis über die Geburt eines im Ausland geborenen Kindes benötigen, das vor dem 31.12.2008 in Ihr Familienbuch eingetragen wurde, dann erstellen wir Ihnen Ablichtungen des früheren Familienbuches.

Wo wird mein Eheregister geführt?

Haben Sie in Deutschland geheiratet, wird das Eheregister im Heiratsstandesamt geführt und aufbewahrt. Wurde Ihre Ehe vor dem 24.02.2007 im Ausland geschlossen und Sie haben ein Familienbuch auf Antrag anlegen lassen, erhalten Sie eine beglaubigte Ablichtung aus dem Eheregister des Standesamtes des damaligen Wohnsitzes. Sollte die Nachbeurkundung Ihrer Eheschließung nach den 24.02.2007 erfolgt sein, wird das Eheregister bei dem Standesamt geführt, das die Nachbeurkundung vorgenommen hat.

Gebühren

Die zu erhebende Gebühr richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innen und für Kommunales - GebOMI https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/gebomik und beträgt für die erste auszustellende Urkunde 15,00 € und für jede weitere gleichzeitig beantragte auszustellende Urkunde 7,50 €. Zur Vorlage bei Behörden und Gerichten ist die Ausstellung der Urkunde gebührenfrei. Ein entsprechender Nachweis der Anforderung zur Vorlage bei einer Behörde oder einem Gericht ist zu erbringen.

Die Urkundenerstellung kann erst vorgenommen werden, wenn Ihre Zahlung eingegangen ist. Die Zahlungsaufforderung erfolgt schriftlich.

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Geburtsname des Ehepartners und gemeinsamer Familienname

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: standesamt@eberswalde.de

Die beabsichtigte Eheschließung wird beim zuständigen Standesamt angemeldet. Für die Inanspruchnahme der Dienstleistung muss Ihr Wohnsitz in Eberswalde sein. Der Antrag zur Anmeldung der Eheschließung wird vom Standesbeamten ausgefüllt. Darum ist ein persönliches Erscheinen des Antragstellers erforderlich. Wenn ein persönliches Erscheinen eines Verlobten nicht möglich ist, wird dem Bürger der Vordruck der Vollmacht (Beitrittserklärung) ausgehändigt.

Gebühren

Die Grundgebühr bei der Anmeldung zur Eheschließung für zwei deutsche Staatsangehörige beläuft sich auf 33,00 €. Die Grundgebühr mit Auslandsbeteiligung beträgt 55,00 €. Zusätzlich kommen die Gebühren für das Stammbuch und für gewünschte Urkunden.

Benötigte Unterlagen

Klassisches Beispiel: 2 ledige Deutsche, geboren in den neuen Bundesländern, ohne Kind, benötigen:

  • Anmeldung der Eheschließung
  • Vordruck der Vollmacht (Beitrittserklärung)
  • Personalausweise
  • eine aktuelle Abstammungsurkunde vom Geburtsstandesamt
  • eine aktuelle Aufenthaltsbescheinigung vom Bürgerservice

Notwendige Unterlagen bitte immer beim Standesbeamten erfragen!

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • Personenstandsgesetz
  • Personenstandsverordnung
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: standesamt@eberswalde.de

Haben Sie Ihre Ehe im Ausland geschlossen, dann können Sie beim Standesamt Ihres Wohnortes einen Antrag auf Eintragung Ihrer Ehe im Eheregister stellen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie, Ihre Ehegattin oder Ihr Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, asylberechtigt, ausländischer Flüchtling oder staatenlos sind.

Eine gemeinsame persönliche Vorsprache ist erforderlich. Bitte vereinbaren Sie einen Termin.

Gebühren

Die Gebühren für die Eintragung einer im Ausland geschlossenen Ehe sind individuell zu erheben und richten sich nach der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innen und für Kommunales - GebOMIK).

https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/gebomik

Benötigte Unterlagen

Personalausweis oder Reisepass

  • Heiratsurkunde
  • Bei ausländischen Urkunden ist eine Übersetzung, einer staatlich anerkannten deutschen Übersetzerin oder eines staatlich anerkannten deutschen Übersetzers nötig. Urkunde und Übersetzung müssen im Original vorliegen. In einigen Fällen muss die Heiratsurkunde zusätzlich mit einer Apostille versehen sein oder zunächst durch die deutsche Botschaft legalisiert werden.
    Wir beraten Sie gern.
  • Personenstandsurkunden, die bei einer Anmeldung zur Eheschließung erforderlich sind, bitte lassen Sie sich persönlich beraten.

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: standesamt@eberswalde.de

Gewerbetreibende nach § 34f Absatz 1 GewO sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit über die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde entsprechend dem Umfang der Erlaubnis in das Register nach § 11a Absatz 1 GewO eintragen zu lassen; ebenso sind Änderungen der im Register gespeicherten Angaben der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Gebühren

  • 20,00 EUR
    für die Bearbeitung von Anträgen auf erstmalige Eintragung in das Vermittlerregister, Prüfung und Weiterleitung an die Registerbehörde (IHK)
  • 15,00 EUR
    für die Bearbeitung von Änderungsanträgen

Benötigte Unterlagen

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

§ 34f GewO
Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)

Hinweis:
Gewerbetreibende nach § 34f Absatz 1 GewO haben die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Personen im Sinne des § 34f Absatz 4 GewO unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde (IHK) zu melden und eintragen zu lassen. Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen. (Gebühr erhebt die Registerbehörde)

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: gewerbe@eberswalde.de

Wer ein Feuerwerk oder Feuerwerkskörper der Klasse III und IV im Zuständigkeitsbereich der Stadt Eberswalde abbrennen will, bedarf hierzu der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde. Gilt nur für Pyrotechniker mit Erlaubnis gemäß § 27 oder Befähigungsscheininhaber nach § 20 SprengG.

Gebühren

10,00 – 102,00 € nach GebOMLUV

Benötigte Unterlagen

Die schriftliche Anzeige muß 14 Tage vorher erfolgen.

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) in der z.Z. geltenden Fassung

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: sicherheitordnung@eberswalde.de

Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu

  1. Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft oder von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen,
  2. Anteilen an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft,
  3. sonstigen Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes

Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen oder den Abschluss von Verträgen über den Erwerb solcher Finanzanlagen vermitteln will (Finanzanlagenvermittler), bedarf der Erlaubnis.

Gebühren

695,00 EUR für Neuerteilungen (§ 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,2 und 3 GewO; beschränkt sich die Erlaubnis nur auf zwei Nummern oder nur auf eine Nummer, verringert sich die Gebühr jeweils um 70,00 EUR)

Benötigte Unterlagen

  1. Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
  2. Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  3. Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramtes
  4. Führungszeugnis (Belegart O) zu beantragen bei der Einwohnermeldebehörde
  5. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) zu beantragen bei der Einwohnermeldebehörde
  6. bei juristischen Personen Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die juristische Person und jeden gesetzlichen Vertreter
  7. bei juristischen Personen: Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister
  8. Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichtes
  9. Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
  10. Nachweis der erforderlichen Sachkunde

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

Gewerbeordnung (GewO) § 34f
Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: gewerbe@eberswalde.de

Der Erlaubnispflicht unterliegen das gewerbsmäßige Betreiben einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens, das gewerbsmäßige Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit, das gewerbsmäßige Veranstalten eines anderen Spiels mit Gewinnmöglichkeit, welchem eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom BKA erteilt worden ist.

Gebühren

255,50 EUR bis 2.046,00 EUR

Benötigte Unterlagen

  1. Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
  2. Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  3. Führungszeugnis (Belegart O) zu beantragen bei der Einwohnermeldebehörde
  4. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) zu beantragen bei der Einwohnermeldebehörde
  5. bei juristischen Personen Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die juristische Person und jeden gesetzlichen Vertreter
  6. bei juristischen Personen: Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister
    Bei Spielhallen weiterhin:
  7. Kopie des Miet- oder Pachtvertrages
  8. Baugenehmigung oder bauordnungsrechtliche Zustimmung zur Nutzungsänderung
  9. maßstabsgerechte Grundrisszeichnung der Betriebsräume

Auf Antrag wird auch eine Geeignetheitsbestätigung für den Aufstellungsort der Spielgeräte nach entsprechender Prüfung erteilt.

Gebühren:

  • Gaststätten 51,00 EUR
  • Spielhalle 76,50 EUR

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • Gewerbeordnung (GewO) § 33c/33d/33i Spielverordnung

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: gewerbe@eberswalde.de

Wer gewerbsmäßig Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will, bedarf der Erlaubnis.

Gebühren

510,00 EUR

Benötigte Unterlagen

  1. Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
  2. Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  3. Führungszeugnis (Belegart O) zu beantragen bei der Einwohnermeldebehörde
  4. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) zu beantragen bei der Einwohnermeldebehörde
  5. bei juristischen Personen Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die juristische Person und jeden gesetzlichen Vertreter
  6. bei juristischen Personen: Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister
  7. Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichtes

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

Gewerbeordnung (GewO) § 34c Abs. 1 Nr. 3b
Makler- und Bauträgerverordnung

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: gewerbe@eberswalde.de

Wer gewerbsmäßig Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden will, bedarf der Erlaubnis.

Gebühren

510,00 EUR

Benötigte Unterlagen

  1. Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
  2. Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  3. Führungszeugnis (Belegart O) zu beantragen bei der Einwohnermeldebehörde
  4. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) zu beantragen bei der Einwohnermeldebehörde
  5. bei juristischen Personen Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die juristische Person und jeden gesetzlichen Vertreter
  6. bei juristischen Personen: Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister
  7. Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichtes

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

Gewerbeordnung (GewO) § 34c Abs. 1 Nr. 3a
Makler- und Bauträgerverordnung

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: gewerbe@eberswalde.de

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, bedarf der Erlaubnis.

Gebühren

128,00 EUR bis 1.279,00 EUR

Benötigte Unterlagen

  1. Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
  2. Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  3. Führungszeugnis (Belegart O) zu beantragen bei der Einwohnermeldebehörde
  4. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) zu beantragen bei der Einwohnermeldebehörde
  5. bei juristischen Personen: Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister
  6. bei juristischen Personen auch Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister oder Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung
  7. Versicherungsnachweis
  8. Nachweis der für den Betrieb erforderlichen Mittel
  9. Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer für das Bewachungsgewerbe

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

Gewerbeordnung (GewO) § 34a Bewachungsverordnung

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: gewerbe@eberswalde.de

Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Darlehensverträgen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will, bedarf der Erlaubnis.

Gebühren

510,00 EUR

Benötigte Unterlagen

  1. Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
  2. Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  3. Führungszeugnis (Belegart O) zu beantragen bei der Einwohnermeldebehörde
  4. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) zu beantragen bei der Einwohnermeldebehörde
  5. bei juristischen Personen Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die juristische Person und jeden gesetzlichen Vertreter
  6. bei juristischen Personen: Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister
  7. Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichtes
  • Formulare und Anträge in unserem Formularcenter

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

Gewerbeordnung (GewO) § 34c Abs. 1 Nr. 2
Makler- und Bauträgerverordnung

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: gewerbe@eberswalde.de

Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will, bedarf der Erlaubnis.

Gebühren

510,00 EUR

Benötigte Unterlagen

  1. Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
  2. Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  3. Führungszeugnis (Belegart O) zu beantragen bei der Einwohnermeldebehörde
  4. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) zu beantragen bei der Einwohnermeldebehörde
  5. bei juristischen Personen Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die juristische Person und jeden gesetzlichen Vertreter
  6. bei juristischen Personen: Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister
  7. Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichtes
  • Formulare und Anträge in unserem Formularcenter

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

Gewerbeordnung (GewO) § 34c Abs. 1 Nr. 1
Makler- und Bauträgerverordnung

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: gewerbe@eberswalde.de

Wer das Geschäft des Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis.

Gebühren

102,50 EUR bis 921,00 EUR

Benötigte Unterlagen

  1. Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
  2. Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  3. Führungszeugnis (Belegart O) zu beantragen bei der Einwohnermeldebehörde
  4. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) zu beantragen bei der Einwohnermeldebehörde
  5. bei juristischen Personen: Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister
  6. bei juristischen Personen auch Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister oder Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung
  7. Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichtes
  8. Versicherungsnachweis
  9. Nachweis der für den Betrieb erforderlichen Mittel
  10. Kopie des Miet- oder Pachtvertrages
  11. maßstabsgerechte Grundrisszeichnung der Betriebsräume

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • Gewerbeordnung (GewO) § 34 Pfandleiherverordnung

Pfandleihe, Pfandleihgewerbe

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: gewerbe@eberswalde.de

Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis.

Gebühren

200,00 EUR bis 1.500,00 EUR

Benötigte Unterlagen

  1. Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
  2. Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  3. Führungszeugnis (Belegart O) zu beantragen bei der Einwohnermeldebehörde
  4. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) zu beantragen bei der Einwohnermeldebehörde
  5. bei juristischen Personen Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die juristische Person und jeden gesetzlichen Vertreter
  6. bei juristischen Personen: Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister
  7. Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichtes

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • Gewerbeordnung (GewO) § 34b Versteigererverordnung

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: gewerbe@eberswalde.de

Die Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg bestimmt im § 8, welche Hunde als gefährlich gelten. Wer einen gefährlichen Hund ausbilden, abrichten oder mit Ausnahme der Hunde im Sinne des § 8 Abs. 2 halten will, bedarf der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde. Die Erlaubnis (nebst roter Plakette für den Hund) wird erteilt, wenn die entsprechenden Unterlagen vorgelegt werden.

Hierzu muss die erforderliche Sachkunde zum Halten und Führen eines solchen Hundes nachgewiesen werden. Der Nachweis ist aufgrund einer Sachkundeprüfung bei einem Sachverständigen gegenüber der örtlichen Ordnungsbehörde zu erbringen. Hinzukommend muss die erforderliche Zuverlässigkeit zum Halten und Führen von Hunden nachgewiesen werden. Dies erfolgt durch Vorlage eines Führungszeugnisses nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes sowie der Nachweis der Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip.

Die Haltung von Hunden nach § 8 Abs. 2 der HundehV Bbg (American Pitbull Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier und Tosa Inu) ist seit dem 01. Oktober 2004 im Land Brandenburg verboten, soweit keine Erlaubnis vorliegt.

Für gefährliche Hunde im Sinne des § 8 Abs. 3 kann der Halter jedoch nachweisen, dass der Hund keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaften gegenüber Mensch und Tier aufweist. Das entsprechende Negativzeugnis über den Hund wird von einem Gutachter erstellt und ist im Ordnungsamt vorzulegen.

Des Weiteren müssen alle Hunde, die eine Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern oder ein Gewicht von mindestens 20 Kilogramm haben, vom Hundehalter der örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich angezeigt werden. Hier ist ebenfalls der Nachweis der Zuverlässigkeit zum Halten und Führen von Hunden sowie der Nachweis der Kennzeichnung des Hundes mit einem MikroChip zu erbringen.

Achtung Hundehalter!

Wer auf Straßen oder in Anlagen Hunde mit sich führt, hat dafür zu sorgen, dass die Hunde diese nicht beschädigen oder verunreinigen. Verunreinigungen (Hundekot) sind unverzüglich zu beseitigen. Zur Aufnahme des Hundekotes sind geeignete Materialien (z. B. Tüten) mit sich zu führen.

Gebühren

  • 25,00 € - 125,00 € Negativgutachten
  • 50,00 € - 500,00 € Erlaubnis

Benötigte Unterlagen

Die entsprechenden Formulare sind im Ordnungsamt erhältlich.

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Eberswalde (Straßenordnung)

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: sicherheitordnung@eberswalde.de

Ein Feuerwerk der Klasse II ist ein Feuerwerk, wie es üblicherweise in der Silvesternacht von jeder Person, die mindestens 18 Jahre alt ist, abgebrannt werden darf. Im gesamten übrigen Jahr ist es grundsätzlich nicht zulässig, Feuerwerkskörper zu benutzen bzw. abzubrennen. Wenn Sie solch ein Feuerwerk zu einer anderen Gelegenheit (Veranstaltung von besonderer Bedeutung z. B. Hochzeit) abbrennen wollen, dann benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.

Gebühren

(Mindestgebühr 30,86€ nach SprengKostVÄndV 3)

Benötigte Unterlagen

  • formloser schriftlicher Antrag
  • Angaben zu Datum und Uhrzeit des Feuerwerkes
  • Angaben zum Ort des Feuerwerkes (Lageplan, Sicherheitsabstände)
  • Angaben zum Anlass des Feuerwerkes
  • Angaben zur Anzahl der Feuerwerkskörper

Der Antrag muss spätestens 14 Tage vor dem Feuerwerk vorliegen (gesetzliche Frist).

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV)

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: sicherheitordnung@eberswalde.de

Wer ein Volksfest, einen Wochenmarkt, einen Spezialmarkt oder Jahrmarkt veranstalten will, muss die Veranstaltung nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz festsetzen lassen, sofern er von den so genannten Marktprivilegien Gebrauch machen will (so unterliegen Anbieter beim Vertrieb von Waren nicht den Bestimmungen des Titels III der Gewerbeordnung über das Reisegewerbe).

Gebühren

56,00 EUR

Benötigte Unterlagen

  1. Antrag auf Festsetzung
  2. Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  3. Führungszeugnis (Belegart O) zu beantragen bei der Einwohnermeldebehörde
  4. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) zu beantragen bei der Einwohnermeldebehörde
  5. Verzeichnis über die voraussichtliche Zahl und Zusammensetzung der Aussteller oder Anbieter sowie die Art der anzubietenden Waren
  6. Teilnahmebedingungen
  7. Lageplan

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • Gewerbeordnung (GewO) § 69

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: gewerbe@eberswalde.de

Ein Feuerwerk der Klasse II ist ein Feuerwerk, wie es üblicherweise in der Silvesternacht von jeder Person, die mindestens 18 Jahre alt ist, abgebrannt werden darf. Im gesamten übrigen Jahr ist es grundsätzlich nicht zulässig, Feuerwerkskörper zu benutzen bzw. abzubrennen. Wenn Sie solch ein Feuerwerk zu einer anderen Gelegenheit (Veranstaltung von besonderer Bedeutung z. B. Hochzeit) abbrennen wollen, dann benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.

Gebühren

(Mindestgebühr 30,86€ nach SprengKostVÄndV 3)

Benötigte Unterlagen

  • formloser schriftlicher Antrag
  • Angaben zu Datum und Uhrzeit des Feuerwerkes
  • Angaben zum Ort des Feuerwerkes (Lageplan, Sicherheitsabstände)
  • Angaben zum Anlass des Feuerwerkes
  • Angaben zur Anzahl der Feuerwerkskörper

Der Antrag muss spätestens 14 Tage vor dem Feuerwerk vorliegen (gesetzliche Frist).

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV)

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: sicherheitordnung@eberswalde.de

Wer ein Feuerwerk oder Feuerwerkskörper der Klasse III und IV im Zuständigkeitsbereich der Stadt Eberswalde abbrennen will, bedarf hierzu der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde. Gilt nur für Pyrotechniker mit Erlaubnis gemäß § 27 oder Befähigungsscheininhaber nach § 20 SprengG.

Gebühren

10,00 – 102,00 € nach GebOMLUV

Benötigte Unterlagen

Die schriftliche Anzeige muss 14 Tage vorher erfolgen.

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) in der z.Z. geltenden Fassung

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: sicherheitordnung@eberswalde.de

Förderung von Schülerinnen und Schülern, die die zweite bis sechste Klasse einer Förderschule, Grundschule bzw. Oberschule mit integriertem Grundschulteil oder der Leistungs- und Begabungsklassen des Gymnasiums besuchen, ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Eberswalde haben und deren Kinder am 1. August eines Jahres Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Bestimmungen des SGB II, SGB XII oder des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten. Es können mit der Förderung Schulmaterialien bei der Stadt Eberswalde, im Zeitraum vom 01.08. bis 31.10., abgerechnet werden. Die Förderung kann maximal bis zu einer Höhe von 25,00 EUR/pro Schüler/in und Schuljahr gefördert werden.

Benötigte Unterlagen

  • eine differenzierte Auflistung der beschafften Materialien in Form einer Rechnung und/oder Quittung (z. B. Kassenbon)
  • Mitteilung der Schule über den Schulbesuch des Kindes
  • eine Kopie des Bescheides über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Bewilligungszeitraum muss den Stichtag 01.08. des Jahres enthalten) nach den Bestimmungen des SGB II, SGB XII oder des Asylbewerberleistungsgesetzes
  • Formulare und Anträge in unserem Formularcenter

Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)

  • Richtlinie der Stadt Eberswalde zur Förderung der Ausstattung mit Schulmaterialien für Schülerinnen und Schüler der zweiten bis sechsten Klasse

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: bildung@eberswalde.de

Die Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Eberswalde zielt auf Partizipation und Emanzipation ab. Sie stellt – neben der Familie und den Institutionen Kita und Schule – einen eigenständigen Bereich der Sozialisation dar. Kinder und Jugendliche sollen in ihrer Entwicklung gefördert und bei der Umsetzung ihrer Interessen unterstützt werden sowie anregende Lebens- und Entfaltungsräume erhalten. In Eberswalde erhalten Kinder und Jugendliche die Gelegenheit, sich aktiv und kreativ mit ihren eigenen Kompetenzen und Potenzialen auseinanderzusetzen, diese auszugestalten sowie Interessen wahrzunehmen und auszuleben.

Die Jugendkoordination umfasst insbesondere die Beobachtung der Lebenswelten von Kindern und Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Familien sowie die bedarfsgerechte Initiierung und Begleitung von Maßnahmen und Angeboten für die Zielgruppe, dies immer im Zusammenarbeit mit vielen Akteuren der Kinder und Jugendarbeit in Eberswalde, d. h mit Vereinen, Trägern und Initiativen sowie mit Schulen.

Jugendkoordination

informiert über

berät zu

fördert

Maßnahmen der offenen und über Vereine getragenen Kinder- und Jugendarbeit, Kinder- und Jugendgruppen sowie Initiativen in der Stadt Eberswalde und

veranstaltet Kinder- und Jugendbeteiligungsprojekte im Rahmen der Spielleitplanung der Stadt Eberswalde.

Die Jugendkoordinatorin Josefine Atlas ist Ansprechpartnerin in allen Belangen, jungen Menschen die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote bereitzustellen. Dies leistet sie sowohl im Freizeit- als auch im Bildungsbereich. Frau Atlas ist telefonisch (03334 – 64 407) oder per E-Mail j.atlas@eberswalde.de erreichbar; das Büro der Jugendkoordinatorin befindet sich im Rathaus, Zimmer 311.

Gebühren

Die Antragstellung ist kostenlos.

Benötigte Unterlagen

Antrag gemäß Richtlinie mit:

  • aktueller Fassung der Vereins-/Stiftungssatzung
  • Nachweis der Gemeinnützigkeit
  • Auszug aus dem Vereinsregister
  • verbindlicher Finanzierungsplan

Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für die kommunale Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Eberswalde

Verwendungsnachweis für die kommunale Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Eberswalde

Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)

  • Richtlinie für die kommunale Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Eberswalde

Jugendliche, Jungen, kids, Kinder- und Jugendarbeit, Mädchen, Sozialarbeiter

Die zuständige Stelle kann den Verfügungsberechtigten von den Belegungsverpflichtungen geförderter Wohnungen freistellen. Das Verfahren kann auf Antrag oder von Amts wegen eingeleitet werden. Eine Freistellung kann sich nur auf die Einkommensgrenze, Wohnungsgröße, Vorbehalte zu Gunsten bestimmter Haushalte und Selbstnutzungsgenehmigung, Leerstandsgenehmigung sowie Genehmigung zur Zweckentfremdung beziehen. Die, für die Freistellung maßgebenden, Umstände sind aktenkundig zu machen. Eine Freistellung darf grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn der Verfügungsberechtigte einen Ausgleich in angemessener Art und Weise leistet.

Gebühren

ab 25,- €

Benötigte Unterlagen

  • formloser Antrag

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • Wohnraumförderungsgesetz (WoFG)
  • Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG)
  • Brandenburgische Belegungsbindungsgesetz (BelBindG)
  • Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren im Bereich Wohnungswesen

Zuständige Organisationseinheit(en)

Ansprechpartner

Herr Klatt
E-Mail: wohnen@eberswalde.de
Telefon: 03334/64-153

Sie haben etwas verloren oder gefunden? Im Fundbüro der Stadt Eberswalde werden abgegebene Fundsachen registriert und aufbewahrt.

Innerhalb von sechs Monaten können die Fundsachen vom Verlierenden, nachdem diese/r das Eigentum an der Fundsache nachweisen konnte, abgeholt werden. Nach der Frist von sechs Monaten wird die Fundsache dem Finder/der Finderin ausgehändigt oder zu Gunsten der Stadt Eberswalde versteigert.

Außerhalb der Öffnungszeiten des Bürgeramtes, dem das Fundbüro angegliedert ist, haben die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit nachzuschauen, ob verloren gegangene Gegenstände im Fundbüro abgegeben wurden bzw. über diese eine Verlustanzeige abzugeben und Fundsachen direkt an das Fundbüro zu melden.

Online Fundbüro:

Hinweise

  • Unter der Sperrhotline 116116 können Sie verloren gegangenen Dokumente (u.a. Personalausweise, EC- oder Kreditkarten) sofort sperren lassen, um Missbrauch vorzubeugen.

Benötigte Unterlagen

  • keine

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • § 965 ff BGB
  • Verordnung über Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers des Inneren


Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: fundbuero@eberswalde.de
Telefon: 03334/64-0

Fundtiere sind Tiere, die dem Besitzer entwichen sind. Diese Tiere werden im Tierheim aufbewahrt, um sie dem Besitzer zurückzugeben.

Bürger die oben genannte Tiere bemerken, wenden sich bitte an das Ordnungsamt.

Benötigte Unterlagen

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

Ordnungsbehördengesetz (OBG), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: sicherheitordnung@eberswalde.de

Hausanschrift:

Friedhofstraße 9
16225 Eberswalde

Telefon: 03334/64-686 (Waldfriedhof)
Fax: 03334/64-687

Sprechzeiten:

Dienstag 09:00 - 12:00 13:00 - 15:00
Donnerstag 09:00 - 12:00 13:00 - 15:00

Beschreibung:

Verwaltung der in Nutzung befindlichen und durch die Stadt betriebenen Friedhöfe:

  • Waldfriedhof Eberswalde
  • Friedhof Kupferhammer
  • Friedhof Biesenthaler Straße
  • Messingwerkfriedhof
  • Friedhof Spechthausen

Ansprechpartner für alle Fragen zu Nutzungsrechten, Verkauf bzw. Nachkauf von Grabstellen, Verzichtserklärungen, Suche nach Verstorbenen und alle sonstigen den Friedhof betreffenden Fragen, sowie die Erstellung der Rechnungen für die Friedhofsgebühren:

Zuständige Organisationseinheit(en):

Ansprechpartner/in

Herr Jan Weber | Frau Isabell Rank
E-Mail: j.weber@eberswalde.de | i.rank@eberswalde.de
Telefon: 03334/64-685 | 64-686
Fax: 03334/64-687

Dokumente: PDF

Formulare: PDF

Antrag auf Verlängerung des Nutzungsrechtes (PDF)
Antrag auf Rücknahme des Nutzungsrechtes (PDF)
Anmeldung/ Auftrag Bestattungen (PDF)
Genehmigung zum Aufstellen eines Grabsteins und Grabeinfassung (PDF)

Weitere Informationen finden Sie hier.
  • miet- und pachtweise Überlassung von Eigentumsgaragen der Stadt Eberswalde sowie von Grundstücken der Stadt Eberswalde, auf denen Eigentumsgaragen von Bürgern und Einwohnern errichtet sind;
  • miet- und pachtweise Überlassung von Erholungsgrundstücken der Stadt Eberswalde und Gärten mit Ausnahme von Gärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: liegenschaften@eberswalde.de

Formen des Gelegenheitsverkehrs sind der Verkehr mit Taxen, mit Mietwagen, Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen. Wer einen Gelegenheitsverkehr ausführen will, bedarf der Genehmigung. Diese darf gemäß Personenbeförderungsgesetz nur befristet erteilt werden.

Gebühren

gemäß Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen

Benötigte Unterlagen

  1. Antrag auf Erteilung der Genehmigung für einen Gelegenheitsverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz
  2. Angaben über die verwendeten Fahrzeuge (Anzahl, Art, amtliches Kennzeichen, Hersteller, Halter, Anzahl der Sitz- Plätze, Fz-Ident-Nr.)
  3. Angaben zur Leistungsfähigkeit des Antragstellers, die Aufschluss über den derzeitigen Vermögensstand geben
  4. Bescheinigung des Finanzamtes und der Gemeinde des Betriebssitzes über die steuerliche Zuverlässigkeit
  5. Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Stellen über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur sozialen Kranken- und Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung
  6. Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge (einschließlich etwa zu zahlender Vorschüsse) zur Unfallversicherung
  7. Führungszeugnis (Belegart O) zu beantragen bei der Einwohnermeldebehörde
  8. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) zu beantragen bei der Einwohnermeldebehörde
  9. bei juristischen Personen Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die juristische Person und jeden gesetzlichen Vertreter
  10. Auskunft aus dem Verkehrszentralregister
  11. Nachweis der fachlichen Eignung (Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer gemäß Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr)
  12. Führerschein zur Fahrgastbeförderung für die beantragte Form des Gelegenheitsverkehrs
  13. bei juristischen Personen auch Auszug aus dem Handelsregister oder Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: gewerbe@eberswalde.de

Die Leistungsberechtigten haben das Recht, ihr Wunsch- und Wahlrecht auch außerhalb des eigenen Wohnortes wahrzunehmen, d. h. ihr Kind in einer Kindertagesstätte in einer anderen Gemeinde betreuen zu lassen. Vorab muss die Stellungnahme der Wohnortgemeinde zur Inanspruchnahme des Wunsch- und Wahlrechts schriftlich eingeholt werden.

Gebühren

Die Wohnortgemeinde gewährt der aufnehmenden Gemeinde einen angemessenen Kostenausgleich. Die Antragstellung ist kostenlos.

Benötigte Unterlagen

  • Die Stellungnahme der Wohnortgemeinde zur Inanspruchnahme des Wunsch- und Wahlrechts (Kostenübernahmebescheid).
  • Feststellungsbescheid über den Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung vom Jugendamt des Landkreises Barnim
  • Formulare und Anträge in unserem Formularcenter

Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)

  • Satzung der Stadt Eberswalde für die Benutzung der Kindertagesstätten städtischer Trägerschaft (Link fehlt)

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg (KitaG)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Sozialgesetzbuch SGB VIII

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: bildung@eberswalde.de

Nach § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung hat jeder Bürger gleichzeitig mit dem Beginn einer gewerblichen Tätigkeit, der Änderung der Betriebsanschrift, der Änderung/ Erweiterung der Tätigkeit, der Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit eine Gewerbean-, -um- oder –abmeldung zu erstatten. Der Empfang der Gewerbean-, -um- oder –abmeldung wird innerhalb von drei Tagen bescheinigt, sofern die Anzeige vollständig ausgefüllt ist und der Bescheinigung keine rechtlichen Bedenken entgegenstehen.

Gebühren

Gewerbeanmeldung:

  • natürliche Person 30,00 EUR
  • juristische Person mit einem gesetzlichen Vertreter 55,00 EUR
  • für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter 15,00 EUR

Gewerbeummeldung:

  • natürliche und juristische Personen 25,00 EUR

Gewerbeabmeldung: 10,00 EUR

Benötigte Unterlagen

Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung bei Anmeldung und Ummeldung Personalausweis oder Reisepass bei Abmeldung

bei Ausländern: Aufenthaltstitel, der beinhaltet „Erwerbstätigkeit gestattet“

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • Gewerbeordnung (GewO) § 14 Abs. 1

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt
E-Mail: gewerbe@eberswalde.de

Das Gewerbezentralregister ist eine Abteilung des Bundeszentralregisters. Ein Auszug kann als Belegart 1 für Privatpersonen oder Belegart 9 für Behörden erfolgen und dient als eine Art gewerbliches Führungszeugnis. Jeder Gewerbetreibende, der mit Haupt- bzw. Nebenwohnsitz in Eberswalde gemeldet ist, kann einen Antrag im Bürgeramt Eberswalde stellen. Die Antragstellung durch eine andere Person ist nicht möglich.

  • Belegart „1“: Auskunft an den Betroffenen.
    • Dieser Gewerbezentralregisterauszug wird Ihnen direkt nach Hause gesandt.
  • Belegart „9“: Auskunft an eine Behörde.
    • Dieser Gewerbezentralregisterauszug wird direkt an die durch Sie angegebene Behördenanschrift gesandt. Bei der Beantragung müssen die komplette Behördenanschrift und das Aktenzeichen bzw. der Verwendungszweck von Ihnen benannt werden.

Gebühren

14,- €

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis bzw. Reisepass

Gerne können Sie den Auszug aus dem Gewerbezentralregister online beantragen.

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • Bundeszentralregistergesetz (BZRG)

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: buergeramt@eberswalde.de
Telefon: 03334/64-0

Bei der Errichtung von Neubauten an öffentlichen und privaten Straßen werden die Hausnummern auf Antrag festgesetzt. Vor Erteilung einer Baugenehmigung ist die Hausnummer zu beantragen. Der Antrag auf Erteilung einer Hausnummer ist an die Stadtverwaltung Eberswalde, Stadtentwicklungsamt, Breite Straße 39, 16225 Eberswalde zu richten oder per Mail an f.fiebig@eberswalde.de.

Mit der Antragstellung ist ein Lageplan des Grundstückes, auf welchem die umliegenden Grundstücke und deren Hausnummern erkennbar sind, einzureichen.

Ansprechpartnerin

Frau Franziska Fiebig
E-Mail: f.fiebig@eberswalde.de
Telefon: 03334/64-618

Gebühren

Die Festsetzung der Hausnummer erfolgt gemäß § 126 (3) Baugesetzbuch durch das Stadtentwicklungsamt und ist derzeit gebührenfrei.

Benötigte Unterlagen

  • Lageplan des Grundstückes
  • ausgefüllter Antrag auf Festsetzung einer Hausnummer

Zuständige Organisationseinheit(en)

Hundesteuer wird für das Halten von Hunden durch natürliche Personen in der Stadt Eberswalde erhoben. Nach Anschaffung eines Hundes ist dieser innerhalb von 14 Tagen anzumelden.
Steuerpflichtig ist, wer einen Hund in seinem Haushalt aufgenommen hat (Hundehalter).

Gebühren

Die Anmeldung der Hundesteuer ist gebührenfrei.

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis
  • Impfausweis des Hundes
  • Nachweis über die Herkunft des Hundes (Kauf- , Schenkungsvertrag)
  • Hundeabmeldung von der anderen Gemeinde bei Zuzug
  • Steuerbescheid bei Abmeldung
  • ggf. tierärztliche Bescheinigung (nur bei Tod des Hundes)

    Befreiung von der Hundesteuer
  • Schwerbehindertenausweis mit dem Kennzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“
  • Rettungshunde mit bestandener Prüfung und dauernder Verwendung zur Unterstützung von Sicherheits- und Rettungskräften

    Antrag auf Ermäßigung:
  • Nachweis zu den in § 6 der Hundesteuersatzung genannten Lebensumständen

Formulare | Downloads

Formular: Hundesteuer An- und Abmeldung

Das Formular stellen wir Ihnen als "pdf-Datei" zur Verfügung, es ist optimal lesbar mit dem
Adobe Reader, der bei Adobe kostenlos zum Download bereit liegt.

Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)

Zuständige Organisationseinheit(en)

Ansprechpartnerin

Frau Vivian Schulz
E-Mail: steuern@eberswalde.de
Telefon: 03334/64-221

Es besteht ein Erstattungsanspruch auf Wildschäden, wenn sie auf Grundflächen aufgetreten sind, auf denen die Jagd ausgeübt werden darf. Hierbei handelt es sich in der Regel um Flächen außerhalb der Wohnbebauung. Der Schaden ist innerhalb einer Woche, nachdem der Berechtigte von dem Schaden Kenntnis erhalten hat, bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzumelden.

Gebühren

Kosten des Vorverfahrens (ggf. Vergütung des Schätzers, Aufwendungen der Fest-stellungsbehörde)

Benötigte Unterlagen

formlose schriftliche Mitteilung durch den Grundstückseigentümer mit Angabe der Tel.-Nr., Fax oder e-Mail-Adr. Angabe zur Lage des Grundstückes (Gemarkung, Flur, Flurstück)
Angabe zum Schadenseintritt, ungefähre Größe und Art des Schadens.

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

46 Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: sicherheitordnung@eberswalde.de

Betreuung der Zwischenpachtverträge zwischen der Stadt Eberswalde und dem Bezirksverband der Kleingärtner Eberswalde und Umgebung e. V. bezüglich der im Stadtgebiet von Eberswalde gelegenen Kleingartenanlagen

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: liegenschaften@eberswalde.de

Pflege und Unterhaltung von Kriegs-und Ehrengrabanlagen, der Jüdischen Friedhöfe sowie des russischen Garnisonsfriedhofs. Mitarbeit bei der Suche nach Gräbern von durch Kriegseinwirkung vermissten Personen.

Benötigte Unterlagen

Name, alle sonstigen Angaben und Daten (soweit vorhanden)

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: friedhof@eberswalde.de

Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen ist im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können. Auf Antrag können hierzu Ausnahmen z. B. für das Entzünden und Abbrennen von Traditions-, Brauchtums- oder Lagerfeuern zugelassen werden.

Hinweis:

Eine Ausnahmegenehmigung ist nicht erforderlich, wenn bei Feuerstellen auf privat genutzten Grundstücken folgende Bedingungen eingehalten werden:

  • Die Feuerstelle wird nur gelegentlich betrieben.
  • Als Brennstoff wird ausschließlich naturbelassenes, stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, z.B. in Form von Scheitholz, Ästen und Reisig benutzt.
  • Der Brennstoff ist lufttrocken.
  • Die Größe des Feuerhaufens übersteigt nicht die folgenden Maße (Durchmesser 1 m, Höhe 1 m).
  • Bei anhaltender Trockenheit und/oder starkem Wind darf kein Holzfeuer ent- zündet werden.
  • Ab Waldbrandstufe III darf das Lagerfeuer nicht entfacht werden.
  • Das Feuer wird bis zum vollständigen Erlöschen der Glut von einer zuverlässigen Aufsichtsperson überwacht. Es muss sichergestellt sein, dass bei stärkerer Rauchentwicklung das Feuer sofort gelöscht werden kann.
  • Es wird ein ausreichender Abstand der Feuerstelle zum nächstgelegenen, für den Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden eingehalten.
  • Der Abstand eines Feuers zum Wald muss mindestens 50 m, bei selbstgenutzten Grundstücken in Waldnähe mindestens 30 m betragen. Ab der Waldbrandwarnstufe III und IV ist auch auf diesen Grundstücken das Verbrennen verboten.

Die Verbrennung sonstiger Abfälle aus Haushaltungen und Gärten, insbesondere feuchter pflanzlicher Abfälle im Freien ist nach § 4 Abs. 1 der Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung verboten.

Gebühren

10,00 – 77,00 € nach GebOMLUV

Benötigte Unterlagen

  • formloser schriftlicher Antrag
  • Angaben Anlass/Grund/Veranstaltungsort des Feuers, verantwortliche Person
  • Ort der Durchführung des Feuers (Skizze), Datum, Uhrzeit (von-bis)
  • Angaben zum Eigentümer des Grundstücks
  • Angaben zu den Abständen zu Gebäuden, Bäumen, Waldflächen, zu landwirtsch. Flächen
  • Angaben zum Brennmaterial und Größe der Feuerstelle

Bitte diesen Antrag bis spätestens 14 Tage vor dem Ereignis beim Ordnungsamt einreichen. Die zum Zeitpunkt des Verbrennens geltende Waldbrandwarnstufe ist eigenständig zu erfragen.

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) in der z. Z. geltenden Fassung

Zuständige Organisationseinheit(en)

  • 32.1 - Allgemeine Sicherheit und Ordnung

Kontakt

E-Mail: sicherheitordnung@eberswalde.de

Geräte, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen dienen (Tongeräte), insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente, Knallgeräte und ähnliche Geräte, dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, daß unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Auf Antrag kann bei einem öffentlichen oder überwiegenden besonderen privaten Interesse hierzu im Einzelfall eine Ausnahme zugelassen werden.

Gebühren

10,00 € - 102,00 € nach GebOMLUV

Benötigte Unterlagen

  • formloser schriftlicher Antrag
  • Angaben zu Veranstaltungsgrund,Veranstaltungsort, Veranstaltungszeitraum

Bitte diesen Antrag bis spätestens 14 Tage vor dem Ereignis beim Ordnungsamt einreichen.

  • Formulare und Anträge in unserem Formularcenter

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) in der z. Z. geltenden Fassung

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: sicherheitordnung@eberswalde.de

In bestimmten Angelegenheiten wird von Behörden, Institutionen oder anderen Stellen die Vorlage einer Meldebescheinigung verlangt.

Diese wird auf Antrag der betroffenen Person mit den nachfolgenden Daten ausgestellt:

Einfache Meldebescheinigung:

  1. Familienname,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
  4. Doktorgrad,
  5. Ordensname, Künstlername,
  6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
  7. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.
  8. Auf Antrag kann eine erweiterte Meldebescheinigung ausgestellt werden, welche über die vorstehenden Daten hinaus Angaben enthalten darf.

Die erweiterte Meldebescheinigung enthält weitere Angaben wie z.B. den Familienstand, die Staatsangehörigkeit und Religion.

Gebühren

5,00 € pro Meldebescheinigung (einfach oder erweitert)
14,00 € pro Meldebescheinigung (Archivauskunft)

Für bestimmte behördliche Zwecke kann die Meldebescheinigung gebührenfrei ausgestellt werden. Dafür ist jedoch ein Nachweis, in Form eines Schreibens der anfragenden Behörde, vorzulegen.

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • ggf. Vollmacht Meldebescheinigung

Formulare | Downloads

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • § 18 Bundesmeldegesetz (BMG)
  • Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern und für Kommunales - Tarifstelle 2.2

Zuständige Organisationseinheit(en)

  • 15.1 - Pass- und Meldewesen
  • 15 - Bürgeramt

Kontakt

E-Mail: buergeramt@eberswalde.de
Telefon: 03334/64-0

Werden Personen gesucht, kann durch nicht-öffentliche Stellen und Personen ein Antrag auf Auskunft aus dem Melderegister gestellt werden. Die gesuchte Person muss in Eberswalde gemeldet oder gemeldet gewesen sein. Auskunft kann nur auf persönliche oder schriftliche Anfrage hin erteilt werden. Telefonische Auskünfte sind nicht möglich. Eine Melderegisterauskunft kann nicht erteilt werden, wenn die betroffene Person nicht eindeutig identifiziert werden kann oder für sie eine Auskunftssperre eingerichtet wurde.

Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben.

Darüber hinaus kann eine Melderegisterauskunft nur dann erteilt werden, wenn der oder die Auskunftsbegehrende erklärt, die Daten nicht zum Zwecke der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden, es sei denn, dass die betroffene Person in die Übermittlung für jeweils diesen Zweck eingewilligt hat.

Bei Melderegisterauskünften unterscheidet man nach:

  • einfachen Melderegisterauskünften
  • erweiterten Melderegisterauskünften
  • Melderegisterauskünften mit erhöhtem Suchaufwand

Bei der einfachen Melderegisterauskunft darf mitgeteilt werden:
1.    Familienname
2.    Vornamen
3.    Doktorgrad
4.    derzeitige Anschriften

Bei der erweiterten Melderegisterauskunft darf zusätzlich mitgeteilt werden:
5.    frühere Namen
6.    Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
7.    Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht
8.    derzeitige Staatsangehörigkeiten
9.    frühere Anschriften
10.    Einzugsdatum und Auszugsdatum
11.    Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters
12.    Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners
13.    Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat


Vom Auskunftsersuchenden muss bei der Beantragung einer erweiterten Melderegisterauskunft das berechtigte Interesse glaubhaft gemacht werden.

Melderegisterauskunft mit erhöhtem Suchaufwand:

Die gesuchte Person ist nicht im elektronisch geführten Melderegister gespeichert, da sie vor dessen Einführung in Eberswalde gewohnt hat. (Archivauskunft)

Gebühren

  • einfache Melderegisterauskunft 10,00 €
  • erweiterte Melderegisterauskunft 12,00 €
  • Melderegisterauskunft mit erhöhtem Suchaufwand 13,00 - 20,00 €

Benötigte Unterlagen

  • ein mündlicher (persönlich) oder formloser Antrag
  • Glaubhaftmachung des berechtigten Interesses bei erweiterter Melderegisterauskunft

Formulare | Downloads

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • § 44 / § 45 ff. Bundesmeldegesetz (BMG)
  • Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern und für Kommunales - Tarifstelle 2.1

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: buergeramt@eberswalde.de
Telefon: 03334/64-0

Die Stadt Eberswalde stellt ihre Sportstätten

  1. den Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Eberswalde,
  2. den Schulen in Trägerschaft des Landkreises Barnim und Schulen in freier Trägerschaft,
  3. der Fachhochschule,
  4. den gemeinnützigen Sportvereinen und Sportverbänden für den Übungs- und Wettkampfbetrieb,
  5. jugendpflegerischen oder jugendfördernden Vereinen
  6. den nichtvereingebundenen Sporttreibenden sowie
  7. den Kindertagesstätten

zur Verfügung.

Termine der Beantragung:

  • regelmäßige Nutzung - bis 30.06. eines jeden Jahres für das folgende Schuljahr
  • Einzelveranstaltungen - 2 Wochen vor der Veranstaltung

Sportstätten in Trägerschaft der Stadt Eberswalde:

  • Sporthallen: Heidewald, Schwärzesee und Finow
  • Turnhallen: Grundschule Finow und Grundschule "Bruno H. Bürgel"
  • Sportplätze: Fritz-Lesch-Stadion mit Kegelbahn, Westendstadion, Waldsportanlage Finow

Gebühren

Gebührenerhebung gemäß geltender Gebührensatzung für die Benutzung der Sportstätten der Stadt Eberswalde

Benötigte Unterlagen

  • Antragsformular gemäß Satzung über die Benutzung von Sportstätten der Stadt Eberswalde
  • Formulare und Anträge in unserem Formularcenter

Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)

  • Gebührensatzung für die Benutzung der Sportstätten der Stadt Eberswalde
  • Satzung über die Benutzung von Sportstätten der Stadt Eberswalde

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • Gesetz über die Sportförderung im Land Brandenburg (SportFGBbg)

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: sport@eberswalde.de

Da die Gründe für Obdachlosigkeit meist vielschichtig sind, ist eine individuelle Beratung der Betroffenen notwendig. Aus diesem Grund wird empfohlen, sich rechtzeitig mit dem Sachbearbeiter in Verbindung zu setzen.

Benötigte Unterlagen

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

Ordnungsbehördengesetz (OBG)

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: sicherheitordnung@eberswalde.de

Jeder deutsche Staatsangehörige ist ab Vollendung des 16. Lebensjahres verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen. Von der Ausweispflicht befreit sind Inhaber eines gültigen Reisepasses.

Der Personalausweis kann auch für Personen ausgestellt werden, die noch nicht 16 Jahre alt sind. In diesen Fällen erfolgt die Beantragung in Anwesenheit eines oder beider Elternteile bzw. der Personensorgeberechtigten sowie des Kindes. Wird die Beantragung nur von einem Elternteil bzw. Sorgeberechtigten vorgenommen, so muss die Zustimmungserklärung des nicht anwesenden Elternteils bzw. Sorgeberechtigten vorgelegt werden bzw. ist die alleinige Sorgeberechtigung glaubhaft nachzuweisen (z. B. mittels Sorgerechtsbeschluss oder Scheidungsurteil). Minderjährige Personen können ab Vollendung ihres 16. Lebensjahres einen Personalausweis eigenständig, ohne Zustimmung der Eltern/Sorgeberechtigten, beantragen.

Der Personalausweis besitzt eine Gültigkeit von 10 Jahren. Abweichend hiervon wird er für Personen, die noch nicht das 24. Lebensjahr erreicht haben, mit einer Gültigkeitsdauer von 6 Jahren ausgestellt.

Seit dem 01.08.2021 werden bei der Beantragung von Personalausweisen Fingerabdrücke erfasst, die zusammen mit den persönliche Daten und dem biometrischen Lichtbild auf dem Chip im Personalausweis gespeichert werden.

Die Lieferzeit für einen, durch die Bundesdruckerei produzierten, Personalausweis beträgt in der Regel ca. 2 Wochen. Sie kann im Einzelfall bzw. zu bestimmten Zeiten (bspw. Ferienzeiten) auch darüber liegen. Die Stadt Eberswalde hat auf die Lieferzeit keinen Einfluss.

Sie können den Status Ihrer Bestellung hier online einsehen.

Ist der vorhandene Personalausweis abgelaufen bzw. verloren gegangen, kann ein vorläufiger Personalausweis durch das Bürgeramt vor Ort ausgestellt werden. Dieser hat eine maximale Gültigkeitsdauer von 3 Monaten. Jede Person darf nur im Besitz eines Personalausweises sein. Der alte Personalausweis ist beim Empfang eines neuen vorzulegen.

Der Verlust und das Wiederauffindung eines Personalausweises sind dem Bürgeramt unverzüglich anzuzeigen.

Gebühren

22,80 € Personalausweis bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
37,00 € Personalausweis ab Vollendung des 24. Lebensjahres
10,00 € vorläufiger Personalausweis

Hinweis

In begründeten Fällen kann die Personalausweisbehörde (Bürgeramt) Personen von der Personalausweispflicht befreien. Die Befreiung der Personalausweispflicht kann nur durch einen Arzt bestätigt werden.

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass (bei Erstbeantragung oder Verlust Geburtsurkunde oder Stammbuch)
  • aktuelles biometrisches Lichtbild (nicht älter als 6 Monate)
  • bei Namensänderung dementsprechende Urkunde
  • ggf. Einbürgerungsurkunde
  • bei einer Beantragung für Personen unter 16 Jahren ggf. Zustimmungserklärung des nicht anwesenden Elternteils/Sorgeberechtigten bzw. Nachweis zur Glaubhaftmachung des alleinigen Sorgerechts (z. B. Sorgerechtsbeschluss oder Scheidungsurteil)

Formulare | Downloads

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: buergeramt@eberswalde.de
Telefon: 03334/64-0

Ziel ist es, dass den Schülerinnen und Schülern der Zugang zu und die Teilhabe an vielfältigen schulischen und außerschulischen Angeboten in hoher Qualität an ihrer Schule ermöglicht wird.

Gebühren

Die Antragstellung ist kostenlos.

Benötigte Unterlagen

  • Antrag auf Gewährung eines Zuschusses aus dem Haushalt der Stadt Eberswalde zur Projektförderung von Schulen
  • verbindlicher Finanzierungsplan
  • Formulare und Anträge in unserem Formularcenter

Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: bildung@eberswalde.de

Zum Neuanschluss eines Grundstücks an das kommunale Regenentwässerungsnetz wird ein schriftlicher Antrag erforderlich. In dem Antrag müssen Angaben zur Lage des Grundstücks, zur Nutzung des Grundstücks, zur Größe der zu entwässernden Fläche und zum Eigentümer enthalten sein. Wenn der Anschluss durch das Tiefbauamt der Stadt hergestellt wird, sind die entstandenen Baukosten zu übernehmen.

Gebühren

Für die Antragstellung werden keine Gebühren erhoben. Für die Einleitung von Niederschlagswasser in das kommunale Regenwassernetz werden die jeweils laut Satzung gültigen Gebühren erhoben.

Benötigte Unterlagen

  • Lageplan des Grundstücks
  • Antragsformular für den Anschluss an das kommunale Regenwassernetz
  • Angaben zur Größe der zu entwässernden Fläche

Antragsformular und Erhebungsbogen zur Ermittlung der Größe der zu entwässernden Fläche erhalten sie im Tiefbauamt.

Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)

  • Entwässerungssatzung der Stadt Eberswalde

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg
  • Wassergesetz des Landes Brandenburg

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: tiefbauamt@eberswalde.de

Unterhaltungs- und Neubaumaßnahmen am Regenwassernetz durchführen über regelmäßige Wartung, Pflege, Kontrolle sowie Planung, Baudurchführung, Baukontrolle und Abrechnung von Maßnahmen, Erstellung der Gebührenbescheide

Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)

  • Entwässerungssatzungen der Stadt Eberswalde

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: tiefbauamt@eberswalde.de

Wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben

  1. Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
  2. unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt, betreibt ein Reisegewerbe und bedarf der Reisegewerbekarte.

Gebühren

45,00 EUR bis 566,00 EUR

Benötigte Unterlagen

  1. Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte
  2. zwei Lichtbilder
  3. Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  4. Führungszeugnis (Belegart O) zu beantragen bei der Einwohnermeldebehörde
  5. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) zu beantragen bei der Einwohnermeldebehörde
  6. bei Ausländern: Aufenthaltstitel, der beinhaltet "Erwerbstätigkeit gestattet"

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • Gewerbeordnung (GewO) § 55


Zuständige Organisationseinheit(en)


Kontakt

E-Mail: gewerbe@eberswalde.de

Deutsche Staatsangehörige benötigen zur Einreise in bestimmte Länder einen Reisepass. Jeder Zielstaat bestimmt, welche Reisedokumente durch ihn anerkannt werden.

Der Antrag auf Ausstellung des Dokumentes kann nur persönlich erfolgen. Bei der Abholung können Sie sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen. Vorhandene Pässe, auch ggf. abgelaufene, sind vorzulegen.

Kinder benötigen ein eigenes Dokument. Für Minderjährige erfolgt die Beantragung in Anwesenheit eines oder beider Elternteile bzw. der Personensorgeberechtigten sowie des Kindes. Wird die Beantragung nur von einem Elternteil bzw. Sorgeberechtigten vorgenommen, so muss die Zustimmungserklärung des nicht anwesenden Elternteils bzw. Sorgeberechtigten vorgelegt werden bzw. ist die alleinige Sorgeberechtigung glaubhaft nachzuweisen (z. B. mittels Sorgerechtsbeschluss oder Scheidungsurteil).

Bei Personen unter 24 Jahren beträgt die Gültigkeit des Passes 6 Jahre, nach Vollendung des 24. Lebensjahres wird der Pass mit der Gültigkeit von 10 Jahren ausgestellt.

Seit dem 01.11.2007 werden bei der Beantragung von Reisepässen Fingerabdrücke erfasst, die zusammen mit den persönliche Daten und dem biometrischen Lichtbild auf dem Chip im Reisepass gespeichert werden.

Die Lieferzeit für einen, durch die Bundesdruckerei produzierten, Reisepass beträgt in der Regel ca. 4 Wochen. Sie kann im Einzelfall bzw. zu bestimmten Zeiten (bspw. Ferienzeiten) auch darüber liegen. Die Stadt Eberswalde hat auf die Lieferzeit keinen Einfluss.

Wird der Reisepass bereits früher benötigt, kann ein Expresspass beantragt werden. Für das Expresspassverfahren wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 32,00 € erhoben. Die Besonderheit liegt ausschließlich in der durch die Bundesdruckerei angebotenen verkürzten Lieferzeit. Abgesehen von der schnelleren Lieferung handelt es sich bei einem Expresspass um einen ganz normalen Reisepass.

Der vorläufige Reisepass wird grundsätzlich nur in besonderen Einzelfällen durch das Bürgeramt vor Ort ausgestellt. Kann der Reisepass bzw. der Reisepass im Expressverfahren nicht rechtzeitig vor Reisebeginn ausgehändigt werden, ist ein vorläufiger Pass auszustellen. Die Vorlage von geeigneten Belegen (z. B. Reiseunterlagen oder Flugtickets) ist erforderlich. Die Gültigkeit des vorläufigen Reisepasses beträgt ein Jahr und kann nicht verlängert werden.

Achtung: Die Einreise mit einem vorläufigen Reisepass ist nicht in alle Länder möglich. Bitte informieren Sie sich vorab beim Auswärtigen Amt.

Den Verlust und das Wiederauffinden eines in Verlust geratenen Reisepasses, vorläufigen Reisepasses oder Kinderreisepasses sind dem Bürgeramt unverzüglich anzuzeigen.

Gebühren

Reisepass bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres (Gültigkeit von 6 Jahren)

  • Reisepass mit 32 Seiten 37,50 €
  • Reisepass mit 48 Seiten 59,50 €
  • Express-Reisepass mit 32 Seiten 69,50 €
  • Express-Reisepass mit 48 Seiten 91,50 €

Reisepass ab Vollendung des 24. Lebensjahres (Gültigkeit von 10 Jahren)

  • Reisepass mit 32 Seiten 70,00 €
  • Reisepass mit 48 Seiten 92,00 €
  • Express-Reisepass mit 32 Seiten 102,00 €
  • Express-Reisepass mit 48 Seiten 124,00 €

Vorläufiger Reisepass

  • 26,00 €

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass (bei Erstbeantragung oder Verlust Geburtsurkunde oder Stammbuch)
  • aktuelles biometrisches Lichtbild (nicht älter als 6 Monate)
  • bei einer Beantragung für Personen unter 16 Jahren ggf. Zustimmungserklärung des nicht anwesenden Elternteils/Sorgeberechtigten bzw. Nachweis zur Glaubhaftmachung des alleinigen Sorgerechts (z. B. Sorgerechtsbeschluss oder Scheidungsurteil)

Formulare | Downloads

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • Passgesetz (PassG)
  • Passgebührenverordnung (PassGebV)
  • Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Passgesetzes (PassVwV)
  • Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (DVPassG)

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: buergeramt@eberswalde.de
Telefon: 03334/64-0

Bearbeitung von Vermögungszuordnungs-, Restitutions- und Ausgleichsverfahren gemäß Kommunalvermögensgesetz, Vermögenszuordnungsgesetz und Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen bezüglich städtischer Grundstücke

Zuständige Organisationseinheit(en)

Ansprechpartnerin

Frau Julia Schmidt
E-Mail: j.schmidt@eberswalde.de
Telefon: 03334/64-236

Die Schiedsstelle in Eberswalde bietet außergerichtlich Streitschlichtungen an. Eine Einigung vor einer Schiedsfrau oder einem Schiedsmann ist bindend. Verhandelt werden können bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (z. B. in der Nachbarschaft) oder Strafsachen (z. B. Beleidigungen, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, etc.). Die zwei in Eberswalde ehrenamtlich tätigen Schlichter suchen als neutrale Vermittler nach akzeptablen Lösungen für beide Parteien.

Ist von einer Streitpartei ein Antrag an den zuständigen Schlichter gestellt, werden beide Parteien zu einer Schlichtungsverhandlung geladen. Verhandelt wird in einem nicht öffentlichen Gespräch.

Im Rechtsamt der Stadt Eberswalde kann man sich über die Möglichkeiten eines Schiedsverfahrens informieren.

Zuständig für die Ortsteile Finow und Brandenburgisches Viertel (Postleitzahl 16227) ist Schiedsfrau Christel Buchheim. Schiedsmann Axel Irrling betreut die Ortsteile Eberswalde I und II, Tornow, Sommerfelde sowie Spechthausen (Postleitzahl 16225). Beide Schiedspersonen vertreten sich bei Bedarf gegenseitig.

Ihre Sprechstunden bieten die Schlichter im Rathaus Eberswalde, in Raum 102 an. Für die Ortsteile Finow und Brandenburgisches Viertel ist dies an jedem ersten Dienstag im Monat, von 16.30 bis 18 Uhr . Sprechstunde für die Ortsteile Eberswalde I und II, Tornow, Sommerfelde sowie Spechthausen ist jeweils am dritten Dienstag jeden Monats, auch zwischen 16.30 und 18 Uhr.

Gebühren

15,00 € bis 40,00 € (Verhandlungsgebühr einschließlich Auslagen)

Benötigte Unterlagen

Für die Antragstellung wird nur der Personalausweis benötigt, die mitzubringenden Unterlagen für das Schlichtungsverfahren werden von der Schiedsperson benannt.

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

Brandenburgisches Schlichtungsgesetz und das Schiedsstellengesetz des Landes Brandenburg

Schiedsverfahren, Schlichtung, Streitfall

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: rechtsamt@eberswalde.de

Die Stadt Eberswalde hat per Satzung für jede Grundschule einen Schulbezirk bestimmt, für den sie zuständig ist. Die Schülerinnen und Schüler besuchen die für die Wohnung oder den gewöhnlichen Aufenthalt zuständige Schule. Eltern mit schulpflichtigen Kindern werden durch die Bekanntgabe der Anmeldetermine im Amtsblatt für die Stadt Eberswalde (Eberswalder Monatsblatt) im Monat Januar zur Anmeldung aufgefordert. Eltern, die eine vorzeitige Einschulung ihrer Kinder wünschen, stellen einen formlosen Antrag bis zum Anmeldetermin an die zuständige Schulleitung. Die Termine zur Anmeldung werden öffentlich bekannt gegeben und hängen in den Kindertagesstätten der Stadt Eberswalde aus. Die Anmeldung erfolgt im Sekretariat der zuständigen Grundschule.

Gebühren

Die Antragstellung ist kostenlos.

Benötigte Unterlagen

Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG) §§ 50 ff.
  • Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die Grundschule (VVSAufn)

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: bildung@eberswalde.de

  • miet- und pachtweise Überlassung von Eigentumsgaragen der Stadt Eberswalde sowie von Grundstücken der Stadt Eberswalde, auf denen Eigentumsgaragen von Bürgern und Einwohnern errichtet sind;
  • miet- und pachtweise Überlassung von Erholungsgrundstücken der Stadt Eberswalde und Gärten mit Ausnahme von Gärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: liegenschaften@eberswalde.de

  • Anmeldung zur Eheschließung oder Verpartnerung
    03334/64-168
  • Urkundenbestellung per Telefax
    03334/64-169
  • Anmeldung einer Geburt; Beurkundung von Neugeborenen
    03334/64-152
  • Anmeldung eines Sterbefalls; Beurkundung von Stebefällen
    03334/64-167
  • Eintragung einer im Ausland geschlossenen Ehe und Erklärung zur Namensführung
    03334/64-168

Beratungsgespräche zur Klärung, welche Unterlagen zur Eheschließung oder Verpartnerung, insbesondere unter Berücksichtigung ausländischen Rechts benötigt werden, führen wir mit Ihnen auch ohne Terminvereinbarung.

Zuständige Organisationseinheit(en)

Der geplante Straßenaufbruch wird beim zuständigen Tiefbauamt angemeldet. Der Antrag zur Anmeldung des Straßenaufbruchs ist ca. 14 Tage vor Bauausführung schriftlich in Form eines Formblattes und eines Lageplanes einzureichen. Ein Vor-Ort-Termin zur Aufnahme des Ist-Zustandes der befestigten öffentlichen Verkehrsflächen wird bei Antragsabgabe vereinbart.

Gebühren

Die Verwaltungsgebühr wird laut Verwaltungsgebührensatzung § 13 Pkt. 1.2 berechnet und beträgt 25,60 €/h.

Benötigte Unterlagen

  • Auftrag des Bauherren
  • Antrag auf Straßenaufbruchgenehmigung – das Formular erhalten Sie im Tiefbauamt
  • Lageplan mit eingezeichnetem Standort
  • Formulare und Anträge in unserem Formularcenter

Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) vom 11.06.1992, zuletzt geänderte Fassung vom 01.01.2005

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: tiefbauamt@eberswalde.de

Für die Beschilderung des öffentlichen Straßenraumes ist die Verkehrsbehörde zuständig. Die Erteilung der Genehmigung von verkehrsbehördlichen Anordnungen und Baustellensicherung auf öffentlichen Straßen erfolgt auf schriftlichen Antrag. Zur Beantragung ist neben dem Antrag ein Lageplan mit eingezeichnetem Standort, notwendigen Absperrungen und Umleitungen sowie einem entsprechenden Beschilderungsplan notwendig.

Gebühren

  • Verwaltungsgebühr entsprechend Verwaltungsgebührensatzung 12,80 €/h
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Rahmengebühr 10,20 € - 767,00 €
  • Sondernutzungsgebühr für beanspruchte öffentliche Verkehrsflächen entsprechend Sondernutzungsgebührensatzung

Benötigte Unterlagen

  • formloser Antrag
  • Lageplan

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • Brandenburgisches Straßengesetz
  • Straßenverkehrsordnung

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: svbstadt@eberswalde.de
Telefon: 03334/64-652

  • maschinelle Fahrbahnreinigung
  • manuelle Straßenreinigung / Winterdienst
  • Gebührenerhebung

Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)

  • Straßenreinigungssatzung der Stadt Eberswalde
    • 4. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungssatzung der Stadt Eberswalde (StrR EW)
  • Straßenreinigungsgebührensatzung (Satzung der Stadt Eberswalde über die Erhebung von Gebühren für die Reinigung von öffentlichen Straßen)
    • 6. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Eberswalde über die Erhebung von Gebühren für die Reinigung von öffentlichen Straßen (Straßenreinigungsgebührensatzung)

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

Brandenburgisches Straßengesetz

Zuständige Organisationseinheit(en)

Ansprechpartner(innen)

Frau Doreen Pieper
E-Mail: d.pieper@eberswalde.de
Telefon: 03334/64-677

Herr Oliver Stitz
E-Mail: o.stitz@eberswalde.de
Telefon: 03334-64673

Online-Formulare aus dem Standesamt

Anforderung von standesamtlichen Urkunden (Verlinkung)

Benötigte Unterlagen

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: standesamt@eberswalde.de​​​​​​​

Bei Kaufverträgen im Stadtgebiet darf das Grundbuchamt den Käufer nur dann als Eigentümer in das Grundbuch eintragen, wenn ein Zeugnis über die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufrechtes der Gemeinde vorgelegt wird. Auf Antrag des Käufers wird das gesetzliche Vorkaufsrecht der Gemeinde geprüft und das Zeugnis gemäß § 24 ff. (BauGB) ausgestellt.

Ausstellung von Zeugnissen über die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des gesetzlichen Vorkaufsrechtes der Gemeinde (Negativzeugnis)

Geltendmachung und Durchsetzung von gemeindlichen Vorkaufsrechten nach den Vorschriften des Baugesetzbuches für die Stadt Eberswalde

Ansprechpartnerin

Frau Franziska Fiebig
E-Mail: f.fiebig@eberswalde.de
Telefon: 03334/64-618

Gebühren

Die Ausstellung des Negativzeugnisses ist gebührenpflichtig. Die Kosten trägt der Käufer. Die Gebühr beträgt z. Z. 25,60 €.

Zuständige Organisationseinheit(en)

Mit Übermittlungssperren können Sie das Übermitteln Ihrer Daten im Melderegister an bestimmte Institutionen ausschließen.

Folgende Übermittlungssperren können Sie beantragen:

  • Auskünfte an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
  • Auskünfte an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen
  • Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen
  • Auskünfte an Adressbuchverlage
  • Auskünfte an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr

Die Übermittlungssperren werden nur für einen Wohnsitz eingerichtet. Wenn Sie eine Datenübermittlung für alle Wohnsitze ausschließen wollen, müssen Sie die Übermittlungssperren bei den entsprechenden Meldebehörden beantragen.

Bekanntmachung

Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht gegen die Übermittlung von Daten aus dem Melderegister gemäß der §§ 36, 42 und 50 des Bundesmeldegesetzes (BMG)

  1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Gemäß § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind.

Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden gemäß § 36 Absatz 1 BMG dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund des § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

  1. Familienname,
  2. Vornamen,
  3. gegenwärtige Anschrift.

Bei einem Widerspruch werden gemäß § 36 Absatz 2 BMG die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

  1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft

Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige (Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Absatz 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:

  1. Vor- und Familiennamen,
  2. Geburtsdatum und Geburtsort,
  3. Geschlecht,
  4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
  5. derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift,
  6. Auskunftssperren nach § 51 BMG und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG
  7. Sterbedatum.

Bei einem Widerspruch werden die Daten gemäß § 42 Absatz 3 BMG nicht übermittelt; dies gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft übermittelt werden. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

  1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Bei einem Widerspruch werden gemäß § 50 Absatz 5 BMG die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

  1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk / Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 BMG Auskunft erteilen über
  1. Familienname,
  2. Vornamen,
  3. Doktorgrad,
  4. Anschrift sowie
  5. Datum und Art des Jubiläums.

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Bei einem Widerspruch werden gemäß § 50 Absatz 5 die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

  1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über

  1. Familienname,
  2. Vornamen,
  3. Doktorgrad und
  4. derzeitige Anschriften.

Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Bei einem Widerspruch werden gemäß § 50 Absatz 5 BMG die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Eberswalde, Bürgeramt, Breite Straße 41-44, 16225 Eberswalde, eingelegt werden.

Benötigte Unterlagen

formloses Widerspruchsschreiben

Formulare | Downloads

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • §§ 36, 42, 50 des Bundesmeldegesetzes (BMG)

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: buergeramt@eberswalde.de
Telefon: 03334/64-0

Es besteht ein Erstattungsanspruch auf Wildschäden, wenn sie auf Grundflächen aufgetreten sind, auf denen die Jagd ausgeübt werden darf. Hierbei handelt es sich in der Regel um Flächen außerhalb der Wohnbebauung. Der Schaden ist innerhalb einer Woche, nachdem der Berechtigte von dem Schaden Kenntnis erhalten hat, bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzumelden.

Gebühren

Kosten des Vorverfahrens (ggf. Vergütung des Schätzers, Aufwendungen der Fest-stellungsbehörde)

Benötigte Unterlagen

formlose schriftliche Mitteilung durch den Grundstückseigentümer mit Angabe der Tel.-Nr., Fax oder e-Mail-Adr. Angabe zur Lage des Grundstückes (Gemarkung, Flur, Flurstück)
Angabe zum Schadenseintritt, ungefähre Größe und Art des Schadens.

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

46 Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)

Zuständige Organisationseinheit(en)

Kontakt

E-Mail: sicherheitordnung@eberswalde.de

Der Wohnberechtigungsschein dient als Bezugsvoraussetzung für eine in der Bundesrepublik Deutschland mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung. Er wird auf Antrag an Wohnungssuchende erteilt, deren Gesamteinkommen eine Einkommensgrenze, die sich nach der Anzahl der mitziehenden Familienmitglieder bestimmt, nicht übersteigt. Der Wohnberechtigungsschein ist dem Vermieter vor Abschluss des Mietvertrages zu übergeben und erlaubt nur die Begründung eines Hauptwohnsitzes. Der durch die Stadtverwaltung Eberswalde ausgestellte Wohnberechtigungsschein wird im gesamten Land Brandenburg anerkannt und ist ab Ausstellungsdatum 1 Jahr gültig.

Gebühren

15,00 €

Benötigte Unterlagen

  • Einkommensnachweise des Antragstellers und ggf. der mitziehenden Personen (z. B. Lohn, Gehalt, Renten, ALG, ALG II, Grundsicherung, Unterhalt)
  • Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins
  • lückenlose Kontoauszüge der letzten drei Monate
  • Anlage zum Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins (Vermögen)
  • ggf. Nachweis zur Schwerbehinderung und Pflegebedürftigkeit

Formulare

  • Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins
  • Anlage zum Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins (Vermögen)

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • Wohnraumförderungsgesetz (WoFG)
  • Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG)
  • Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren im Bereich Wohnungswesen

Zuständige Organisationseinheit(en)

Ansprechpartner

Postanschrift
Stadt Eberswalde
Bürgeramt - Sachgebiet Wohnen
Breite Straße 41-44
16225 Eberswalde

Herr Klatt
E-Mail: wohnen@eberswalde.de
Telefon: 03334/64-153

Wohngeld ist ein finanzieller Zuschuss des Staates zu den Wohnkosten und soll Familien und alleinstehenden Bürgerinnen und Bürgern mit geringem Einkommen, ein angemessenes Wohnen wirtschaftlich sichern.

Auf Wohngeld besteht ein Rechtsanspruch. Die Gewährung erfolgt nur auf Antragstellung.

Wohngeld wird

  • als Mietzuschuss (für den Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers und rechtlich Gleichgestellte z. B. Heimbewohner)
    o d e r
  • als Lastenzuschuss (für Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung sowie rechtlich Gleichgestellte)

für den selbstgenutzten Wohnraum geleistet.

Die Anspruchsberechtigung bzw. die Höhe der Wohngeldbewilligung ist abhängig von der

  • Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
  • Höhe des Gesamteinkommens
  • Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.

Die Antragstellung sollte rechtzeitig erfolgen, da Wohngeld erst von Beginn des Monats bewilligt wird, in dem der Antrag eingegangen ist. Bei Veränderungen, während des Bewilligungszeitraumes von Wohngeld (z. B. Umzug, Veränderung des Gesamteinkommens, der Miete, der Anzahl der Haushaltsmitglieder), ist die Wohngeldstelle hiervon in Kenntnis zu setzen!

Benötigte Unterlagen

  • für Mietzuschuss:
  • Wohngeldantrag (Mietzuschuss)
  • Anlage zum Antrag auf Wohngeld (Vermögen)
  • Anlage zum Antrag auf Wohngeld (Bestimmung Wohngeldberechtigter)
  • Mietvertrag
  • Nachweise zu allen Einnahmen der haushaltsangehörigen Personen
  • lückenlose Kontoauszüge der letzten drei Monate
  • ggf. Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid
  • ggf. Nachweis zur Pflegebedürftigkeit

für Lastenzuschuss:

  • Wohngeldantrag (Lastenzuschuss)
  • Anlage zum Antrag auf Wohngeld (Vermögen)
  • Anlage zum Antrag auf Wohngeld (Bestimmung Wohngeldberechtigter)
  • Eigentumsnachweis für das Eigenheim bzw. für die Eigentumswohnung (Grundbuchauszug, Kaufvertrag, Testament o. ä.)
  • Wohnflächennachweis (Formular-Anlage zum Antrag)
  • Fremdmittelbescheinigung (Kreditnachweis/Formular-Anlage zum Antrag)
  • Grundsteuerbescheid
  • Nachweise zu allen Einnahmen der haushaltsangehörigen Personen
  • lückenlose Kontoauszüge der letzten drei Monate
  • ggf. Nachweis über Eigenheimzulage
  • ggf. Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid
  • ggf. Nachweis zur Pflegebedürftigkeit

Einnahmen sind u. a.:

Lohn, Gehalt, Arbeitslosengeld I und II, Renten und Zusatzrenten, Witwen-/Witwer- und Waisengelder, Betriebsrenten, Grundsicherung, Hilfe in besonderen Lebenslagen/Sozialgeld, Wehr- bzw. Zivildienstsold, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Unterhaltsleistungen, Zinsen aus Kapitalvermögen (z. B. aus Sparguthaben), Erlöse aus Vermietung und Verpachtung, Sachbezüge

Werbungskosten über 1.230,00 € sind nachzuweisen

Formulare | Downloads

Eine Antragstellung per E-Mail, kann mit diesen Formularen nicht vorgenommen werden! Drucken Sie bitte die Formulare aus und reichen Sie sie ausgefüllt bei Ihrer zuständigen Wohngeldstelle ein.

Die Formulare stellen wir Ihnen als "pdf-Dateien" zur Verfügung, sie sind optimal lesbar mit dem
Adobe Reader, der bei Adobe kostenlos zum Download bereit liegt.

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • Wohngeldgesetz

Zuständige Organisationseinheit(en)

Ansprechpartner

Postanschrift
Stadt Eberswalde
Bürgeramt - Sachgebiet Wohnen
Breite Straße 41-44
16225 Eberswalde

Herr Klatt
E-Mail: wohnen@eberswalde.de
Telefon: 03334/64-153

Nach der Zweitwohnungssteuersatzung muss grundsätzlich jeder, der in Eberswalde eine Zweitwohnung innehat, eine Erklärung zur Zweitwohnungssteuer abgeben.
Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarf oder der seiner Familienmitglieder innehat, insbesondere zu Berufs- , Erholungs- und Ausbildungszwecken.
Wird eine Wohnung als Zweitwohnung von mehreren Personen bewohnt, so sind sie Gesamtschuldner.
Wird eine Wohnung von mehreren Personen und wird von diesen die Wohnung unterschiedlich sowohl als Hauptwohnsitz als auch als Nebenwohnung bewohnt, sind diejenigen mit dem auf sie entfallenden Wohnungsanteil zweitwohnungssteuerpflichtig, denen die Wohnung als Zweitwohnung dient.

Gebühren

Die Anmeldung der Zweitwohnungssteuer ist gebührenfrei.

Benötigte Unterlagen

Formulare | Downloads

Das Formular stellen wir Ihnen als "pdf-Datei" zur Verfügung, es ist optimal lesbar mit dem

Adobe Reader, der bei Adobe kostenlos zum Download bereit liegt.

Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)

Zuständige Organisationseinheit(en)

Ansprechpartnerin

Frau Vivian Schulz
E-Mail: steuern@eberswalde.de
Telefon: 03334/64-221