Stadtpass

Richtlinie für die Gewährung des Bernauer und Eberswalder Stadtpasses

Mit dem Stadtpass soll für Bürgerinnen und Bürger mit Hauptwohnsitz in der Stadt Bernau bei Berlin oder der Stadt Eberswalde, die wirtschaftlich oder anderweitig auf Grund von körperlichen Beeinträchtigungen benachteiligt sind, die Möglichkeit der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in den beiden Städten verbessert werden.

Die Ausgabe des Stadtpasses erfolgt für Bürgerinnen und Bürger, die mit Hauptwohnsitz in der Stadt Eberswalde gemeldet sind, im Bürgeramt der Stadtverwaltung Eberswalde zu den jeweiligen Sprechzeiten.

Der „Bernauer und Eberswalder Stadtpass“ berechtigt zur Inanspruchnahme von Ermäßigungen in folgenden Einrichtungen und für folgende Veranstaltungen:

in Bernau bei Berlin

  • Kultur-, Sport- und andere Veranstaltungen, die von der Stadt oder durch von ihr geförderte Träger ausgerichtet werden
  • kulturelle städtische Einrichtungen (Museum, FRAKIMA, Stadtbibliothek
  • 3 Schwimmbäder der Stadt (Plansche, Freibad Waldfrieden und Waldbad am Liepnitzsee)
  • Sportforum
  • Hussitenfest

in Eberswalde

  • Stadtbibliothek
  • Museum in der Adlerapotheke einschl. Stadtführungen
  • Zoo
  • Familiengarten
  • Veranstaltungen des Kulturamtes der Stadt Eberswalde
  • Baff

Die Gültigkeit beträgt ein Jahr und wird beim Bürgeramt um jeweils ein Jahr verlängert, wenn die sozialen Gegebenheiten noch zutreffen. Der Stadtpass ist nur in Verbindung mit dem jeweiligen Personalausweis oder Reisepass gültig.

Benötigte Unterlagen

  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass
  • Bescheid über Grundsicherung für Arbeitssuchende/Sozialgeld oder
  • Bescheid über die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder
  • Bescheid über Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
  • Bescheid über Sozialhilfe oder
  • Bescheid über Wohngeldleistungen nach dem Wohngeldgesetz oder
  • Studentenausweis oder
  • Nachweis über die Ausbildungstätigkeit oder
  • Bescheid über Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII oder nach § 27a oder § 27d des Bundesversorgungsgesetzes oder
  • Nachweis über den Grad der Behinderung oder
  • Bescheid über Sonderfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder
  • Nachweis über die alleinige Erziehung eines oder mehrerer Kinder nebst Kindergeldbescheid oder
  • Bescheid über Kinderzuschlag oder
  • Bescheid über Pflegeleistungen oder
  • Bescheid über Pflegezulagen oder
  • Bescheid über Erwerbsminderungsrente