Bauleitplanung und sonstige Satzungen
Die Bauleitplanung ist das zentrale Planungsinstrument zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung einer Gemeinde. Ihre Aufgabe besteht darin, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuches (BauGB) vorzubereiten und zu leiten. Die Bauleitplanung istzweistufig aufgebaut und besteht aus dem Flächennutzungsplan als vorbereitenden Plan, der das gesamte Gemeindegebiet betrachtet und aus dem Bebauungsplan als verbindlichen Bauleitplan, der für Teilflächen des Gemeindegebietes konkrete Bebaubarkeit regelt.
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt die Grundzüge der zukünftigen städtebaulichen Entwicklung der Stadt Eberswalde für die nächsten 10 bis 15 Jahre dar. Er besteht aus einem Plan und einer Begründung. Die wichtigsten Plandarstellungen sind:
- Die Bauflächen (Wohnbauflächen, gemischte und gewerbliche Bauflächen, Sonderbauflächen)
- Die Grün- und Freiflächen (z. B. Parkanlagen, Sportplätze, Spielplätze, Kleingärten, Friedhöfe, Wald, landwirtschaftliche Flächen)
- Die soziale Infrastruktur (z. B. Schulen, Kindertagesstätten, kirchliche Einrichtungen, kulturelle Einrichtungen)
- Flächen zum Schutz und zur Entwicklung der Natur
- Die wichtigsten Verkehrswege (z. B. Hauptverkehrsstraßen, Bahnflächen)
- Übernahme von anderen Fachplanungen des Bundes, des Landes Brandenburg und anderer Planungsträger.
Der FNP wird auch als vorbereitender Bauleitplan bezeichnet, da er den Rahmen für die verbindliche Bauleitplanung, die Bebauungsplanung, vorgibt. Der Bebauungsplan muss also aus dem FNP entwickelt werden. Der FNP selbst hat keine direkte Auswirkung auf die Beurteilung von Bauvorhaben im Innenbereich (§ 34 Baugesetzbuch); im Außenbereich (§35 Baugesetzbuch) kann er bei der planungsrechtlichen Beurteilung von Bauvorhaben eine Rolle spielen. Er ist für die Behörden verbindlich und kann nur in einem gesetzlichen Verfahren geändert werden.
Seit dem 17.11.2014 ist der neuaufgestellte Flächennutzungsplan 2014 (Bearbeitungsstand 28.02.2014) rechtswirksam. Er ersetzt den bisherigen Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1998 inklusive dessen Änderungen. Inzwischen sind die 1. Änderung des Flächennutzungsplans (seit dem 17.07.2019) und die 2. Änderung des Flächennutzungsplans (seit dem 29.12.2021) rechtswirksam.
Durch die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes 2014 wurden zwei Teilflächen geändert. Es handelt sich um die Teilfläche A – Finow Süd und um die Teilfläche C – Waldsportanlage. Die 2. Änderung des Flächennutzungsplans umfasst die Änderung von 6 Teilflächen. Es erfolgten Änderungen für die Teilfläche B - Bereich „Westend-Center”, die Teilfläche C - Bereich „Energie- und Recyclingzentrum Ostend”, die Teilfläche D - Plangebiet BPL Nr. 123 „Schwärzeblick”, die Teilfläche F - Hundetreff „Bellodrom”, die Teilfläche G - Wohnbauflächen Brandenburgisches Viertel West und die Teilfäche J - Spechthausener Straße.
Der Flächennutzungsplan 2014 der Stadt Eberswalde wurde am 19.01.2022 in der Fassung der 1. und 2. Änderung sowie der 1. Berichtigung des Flächennutzungsplans (umfasst das Plangebiet des BPL Nr. 402/1 „Kupferhammerweg 9”) für das gesamte Gemeindegebiet neu bekanntgemacht. Er trägt die Bezeichnung Flächennutzungsplan Stadt Eberswalde 2021 kurz FNP 2021.
Flächennutzungsplan 2014 (Urplan)
Planfassung
Begründung
Beikarten
Umweltbericht
Zusammenfassende Erklärung
1. Änderung Flächennutzungsplan
Planfassung
Begründung
Zusammenfassende Erklärung
2. Änderung Flächennutzungsplan
Planfassung
Begründung
Zusammenfassende Erklärung
1. Berichtigung Flächennutzungsplan
Planfassung und Begründung
Flächennutzungsplan 2014 in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19.01.2022
Planfassung
4. Änderung Flächennutzungsplan
Planfassung
Begründung
Zusammenfassende Erklärung
Bebauungspläne
Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuches (BauGB) vorzubereiten und zu leiten. Während der Flächennutzungsplan (FNP) die beabsichtigte Bodennutzung zeichnerisch und textlich darstellt, setzt der Bebauungsplan die zulässige bauliche Nutzung der in seinem Geltungsbereich liegenden einzelnen Grundstücke rechtsverbindlich als Ortsrecht fest. Damit schafft die Gemeinde zur Verwirklichung ihrer Zielvorstellungen für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung räumlich begrenztes Recht. Als Rechtsnorm muss der Bebauungsplan in einem förmlichen Rechtssetzungsverfahren erlassen werden.
Die vom Gesetzgeber vorgegebenen Verfahrensschritte sollen vor allem gewährleisten, dass alle durch den Bebauungsplan berührten Belange in den Abwägungsvorgang eingestellt werden. Zu diesem Zweck sind Mitwirkungsrechte der Öffentlichkeit und eine Abstimmung mit den von der Planung betroffenen Planungs- und Bedarfsträgern vorgesehen.
Die Bebauungspläne und das Knoten- und Kantenmodell (Straßennetz) der Stadt Eberswalde können über das Geoportal der Stadt Eberswalde betrachtet werden. Alle dort darstellbaren Pläne können über WMS-Dienste (Web Map Services) in eigene GIS-Projekte eingebunden werden. Die Bereitstellung von WMS–Diensten gewinnt im Rahmen des Aufbaus einer nationalen/globalen GDI (Geodateninfrastruktur) weiter an Bedeutung. Die durch die Stadt Eberswalde bereitgestellten Geodienste können ebenfalls eingesehen werden.
Die Aufbereitung der Bauleitplanungsdaten sowie des Straßennetzes und deren Bereitstellung als WMS wurden durch EFRE gefördert.
Alle Bebauungspläne auf dem Stadtplan der Stadt Eberswalde.
Planzeichnungen der Bebauungspläne
Sonstige Satzungen
Die Gemeinde hat die Möglichkeit, auch ausserhalb der Bebauungsplanung steuernd tätig zu werden. Der Gesetzgeben hat dazu verschiedene Ermächtigungsgrundlagen geschaffen.
Zur Erhaltung und Wiederherstellung der historischen städtebaulichen Situation können für einzelne Straßenzüge geringere als nach der Bauordnung vorgegebenen Abstandsflächen festgelegt werden.
Erhaltungssatzungen sind baurechtliche Satzungen, die von den Gemeinden auf der Grundlage des Besonderen Städtebaurechts aus dem Baugesetzbuch erlassen werden können. Rechtsgrundlage dafür sind die §§ 172 ff. des Baugesetzbuchs. Es gibt demnach drei Schutzziele, die die Aufstellung einer Erhaltungssatzung rechtfertigen können: die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt den sogenannten Milieuschutz, also den Erhalt der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung und die Unterstützung städtebaulicher Umstrukturierungen.
Im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung bedürfen der Neubau, Abbruch („Rückbau“), die Änderung oder die Nutzungsänderung einer zusätzlichen Genehmigung durch die Gemeinde. Dabei wird am Maßstab der Erhaltungsziele der jeweiligen Satzung geprüft, ob die Maßnahme zulässig ist. Dieses Genehmigungserfordernis ist unabhängig von einer etwaigen Genehmigungsfreiheit nach dem Bauordnungsrecht. In einer Baugenehmigung ist die erhaltungsrechtliche Genehmigung Bestandteil.
In der Klarstellungssatzung legt die Gemeinde die sich aus der tatsächlichen vorhandenen Bebauung ergebende Grenze des Bebauungszusammenhangs fest. Alle von der Satzung erfassten Grundstücksteile gehören zum Innenbereich und besitzen damit grundsätzlich Baulandqualität.
Mit der Entwicklungssatzung kann die Gemeinde bebaute Bereiche im Außenbereich, die einen entwicklungsfähigen Siedlungsansatz aufweisen, konstruktiv als „im Zusammenhang bebaute Ortsteile” festlegen. Die Satzung schafft innerhalb ihres Geltungsbereiches neues Baurecht. Hier gilt fortan das sich aus § 34 BauGB ergebende grundsätzliche Baurecht nach Maßgabe des Einfügungsgebotes.
Denkmalbereichssatzungen der Stadt Eberswalde