Grundsteuer – aktuelle Bescheide

Das sollten Sie wissen

Seit dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer auf Grundlage des neuen Grundsteuerrechts erhoben. Die Höhe der Grundsteuer ergibt sich aus zwei Faktoren: dem Grundsteuermessbetrag, den das Finanzamt festgelegt hat, und dem Hebesatz, den die Stadt Eberswalde bestimmt. Die Berechnung der Grundsteuer erfolgt nach der einfachen Formel: Grundsteuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz ergibt die jährliche Grundsteuer.

Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) liegt der Hebesatz bei 300 (Prozent), während für bebaute oder bebaubare Grundstücke (Grundsteuer B) ein Hebesatz von 415 (Prozent) gilt. Die Sätze liegen demnach unter den vom Land Brandenburg im Hebesatzregister veröffentlichten Orientierungswerten.

Die Hebesätze der Grundsteuer A und B sind in der Haushaltssatzung der Stadt Eberswalde in Paragraph 4 festgelegt. Die aktuelle Haushaltssatzung wurde im Januar 2024 von den Stadtverordneten der Stadt Eberswalde für den Doppelhaushalt 2024/2025 beschlossen und ist vollumfänglich gültig. Nur die Stadtverordnetenversammlung hat die Möglichkeit, eine Anpassung der Hebesätze durch Beschluss herbeizuführen. Das vom Bund angeführte Prinzip der Aufkommensneutralität bleibt hierbei zu berücksichtigen.

Die Stadt Eberswalde hat die Grundsteuerbescheide in den ersten Januarwochen 2025 versandt. Viele Bürger haben daraufhin Fragen zu ihrem Bescheid und auch zu dem Thema eines möglichen Widerspruchsverfahrens. 

Einen Grundsteuerbescheid gilt es stets genau zu prüfen. Er enthält den Grundsteuermessbetrag, den Hebesatz der Stadt Eberswalde und die berechnete Grundsteuer.

Der Grundsteuerbescheid enthält demnach folgende Angaben:

  • Grundsteuermessbetrag – eine Zahl in Euro.
  • Hebesatz – eine Zahl in Prozent.
  • Grundsteuer – eine Zahl in Euro. 

Jeder Empfänger eines Grundsteuerbescheides kann für sich prüfen,

  • ob der Grundsteuermessbetrag richtig ist, also ob diese Zahl mit der aus dem Bescheid vom Finanzamt über den Steuermessbetrag übereinstimmt,
  • ob der Hebesatz aus der Haushaltssatzung der Stadt richtig ist und
  • ob folgende Berechnung stimmt: Grundsteuermessbetrag × Hebesatz = zu zahlende

Grundsteuer pro Jahr. 

Wenn an einer dieser Stellen eine Zahl falsch übertragen sein sollte, ist ein Widerspruch sinnvoll, da folgende Fehler vorliegen können:

  1. der Grundsteuermessbetrag wurde falsch übernommen,
  2. der Hebesatz aus der Haushaltssatzung ist nicht korrekt übernommen oder
  3. die Berechnung der zu zahlenden Grundsteuer ist falsch. 

Ein Widerspruch muss schriftlich mit Unterschrift erfolgen. Er kann per Post geschickt, im Nachtbriefkasten am Rathaus eingeworfen oder persönlich im Sachgebiet Steuern in der Poratzstraße 75, 16225 Eberswalde, abgegeben werden.

Das Sachgebiet Steuern ist dienstags von 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr sowie donnerstags von 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr geöffnet. Nach Eingang des Widerspruchs erhalten Bürger innerhalb von 14 Tagen eine Eingangsbestätigung. Wichtig zu beachten ist, dass ein Widerspruch nicht von der Zahlungspflicht befreit. Sollte sich später herausstellen, dass eine Korrektur notwendig ist, wird ein neuer Bescheid ausgestellt. 

Die aktuelle Haushaltssatzung finden Sie im Internet unter www.eberswalde.de/verwaltung-politik/ortsrecht. Weitere Informationen, etwa zum Haushaltsplan 2024/2025, sind auf der Website der Stadt Eberswalde einsehbar.

Das Hebesatzregister des Landes Brandenburg ist zu finden unter: https://finanzamt.brandenburg.de/fa/de/themen/grundsteuer/hebesatzregister/