Erhebung der Grundsteuer A und B ab dem 01. Januar 2025

Informationen der Stadt Eberswalde

Ab dem 01. Januar 2025 wird die Grundsteuer auf Grundlage des neuen Rechts erhoben.

Die Hebesätze der Grundsteuer A und B sind in der Haushaltssatzung der Stadt Eberswalde im § 4 festgelegt. Die aktuelle Haushaltssatzung wurde im Januar 2024 von den Stadtverordneten der Stadt Eberswalde für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 beschlossen und ist vollumfänglich gültig.

Die aktuelle Haushaltssatzung kann nur durch einen Beschluss über eine Nachtragssatzung gemäß § 68 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg geändert werden. Ein solcher Beschluss liegt aktuell für das Jahr 2025 nicht vor. Somit haben die aktuellen Hebesätze für die Grundsteuer A und B für das Jahr 2025 ihre Gültigkeit.

Die Steuersätze sind für die Grundsteuern für das Jahr 2025 wie folgt festgesetzt:

a)    für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 300 v. H.

b)    für die Grundstücke (Grundsteuer B) 415 v. H.

Die aktuelle Haushaltssatzung finden Sie im Internet unter www.eberswalde.de/verwaltung-politik/ortsrecht. Unter dem Punkt Haushalt und Finanzen ist die Beschlussfassung der Haushaltssatzung 2024/2025 veröffentlicht.

Im Rahmen der Grundsteuerreform sind die Gemeinden angehalten, für das Jahr 2025 die Aufwendungen aus der Grundsteuer A und B aufkommensneutral in Summe für die Kommune zu gestalten. Dazu soll im Land Brandenburg ein Transparenzregister im November/ Dezember 2024 erstellt werden. Die Aufkommensneutralität gilt nur für das Jahr 2025.

Im Einzelfall bedeutet das, dass einzelne Grundstückseigentümer mehr, weniger oder gleiche Steuern zahlen, abhängig vom festgelegten Grundsteuermessbetrag des Finanzamtes.

Wenn der Stadtverwaltung Eberswalde die Grundsteuermessbeträge vom Finanzamt vollumfänglich vorliegen, ist es möglich, eine abschließende Hochrechnung für die Stadt Eberswalde vorzunehmen.

Hiernach ergeben sich 3 Möglichkeiten:

1.    der Hebesatz sollte nicht angeglichen werden

2.    der Hebesatz sollte erhöht werden

3.    der Hebesatz sollte gesenkt werden.

Den Beschluss über die jeweilige Variante obliegt der Stadtverordnetenversammlung im Rahmen der oben benannten Möglichkeit einer Nachtragssatzung sowie unter Beachtung des Prinzips der Aufkommensneutralität. Im Rahmen der Grundsteuerreform haben die Kommunen im Jahr 2025 die Möglichkeit, die Hebesätze bis zum 30. Juni 2025 anzupassen. Die Stadtverwaltung beabsichtigt ab Januar 2025 Abgabenbescheide mit den aktuellen Hebesätzen für Grundsteuer A und B zu versenden.

Ergibt sich bei vollständiger Vorlage aller Daten vom Finanzamt Änderungsbedarf, hat eine Beschlussfassung über eine Nachtragssatzung 2025 bis zum 30. Juni 2025 zu erfolgen und es wird danach ein neuer Abgabenbescheid erstellt. Ob dies für die Stadt Eberswalde notwendig ist, kann zum aktuellen Zeitpunkt nicht abgesehen werden.