Neue Hundehalteverordnung im Land Brandenburg
Am Montag, dem 1. Juli 2024 trat die neue Hundehalteverordnung (HundehV) des Landes Brandenburg in Kraft.
Der Übersicht halber möchten wir über die wichtigsten Änderungen für die Hundehalterinnen und Hundehalter in Kurzfassung informieren.
Am Montag, dem 1. Juli 2024 trat die neue Hundehalteverordnung (HundehV) des Landes Brandenburg in Kraft.
Der Übersicht halber möchten wir über die wichtigsten Änderungen für die Hundehalterinnen und Hundehalter in Kurzfassung informieren.
Die bislang bestehenden Einstufungen von Hunden als unwiderlegbar gefährliche und widerlegbar gefährliche Hunde aufgrund der Rasse wurden abgeschafft. Damit entfällt ab dem 01. Juli 2024 auch das Verbot des Haltens von unwiderlegbar gefährlichen Hunden.
Gefährlichkeitseinstufungen, die aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten wie zum Beispiel eines Bisses ausgestellt wurden, bestehen fort. Mit einem Nachweis der Sozialverträglichkeit des Hundes nach bestandener Wesensprüfung kann, nach Ablauf von mindestens zwei Jahren seit Erteilung einer Erlaubnis, seine Klassifizierung als gefährlicher Hund auf Antrag rückgängig gemacht werden (Rehabilitierung).
Zukünftig sollen vor allem das Verhalten des Hundes und die Sachkunde der Halterin oder des Halters entscheidend für die Beurteilung der Gefährlichkeit eines Hundes sein.
Ebenfalls aufgehoben wurde die Regelung (Anzeigepflicht) zu Hunden nach der sogenannten 20/40 – Regelung.
Nunmehr besteht eine generelle Anzeige- und Kennzeichnungspflicht für alle Hunde. Das heißt, jeder Hund unabhängig von seiner Größe und dem Gewicht ist im Ordnungsamt der Stadt Eberswalde anzuzeigen. Insbesondere ist jeder Hund ab einem Alter von acht Wochen mit einem Mikrochip-Transponder gemäß ISO-Standard zu kennzeichnen. Dabei gilt eine Übergangsfrist von sieben Monaten. Ab dem 1. Februar 2025 kann dann ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht mit einem Bußgeld geahndet werden.
Des Weiteren wurde verankert, wer einen Hund auf öffentlichen Straßen oder Anlagen führt, hat die durch das Tier verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu entfernen sowie ordnungsgemäß zu entsorgen.
Ausgeweitet wurde ebenfalls der Leinenzwang in Mehrfamilienhäusern. Zusätzlich zum Leinenzwang in den Treppenhäusern, Gemeinschaftsräumen und Zuwegungen, gilt dies jetzt auch für die zum Mehrfamilienhaus dazugehörigen Grundstücke.
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden weiterhin nicht aus dem Ausland eingeführt und nach Deutschland verbracht werden dürfen. Dies stellt nach wie vor eine Straftat nach dem Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz dar und wird mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren bestraft.
Die Stadt Eberswalde hat in ihrem Amtsblatt für die Stadt Eberswalde 07/2024 den Wortlaut der HundehV abgedruckt. Auf der Website der Stadt www.eberswalde.de sind die entsprechenden Formulare zur Hundehalteverordnung hinterlegt.
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes auf der Grundlage des § 6 Hundehalteverordnung (HundehV) vom 24.06.2024
- Anzeige der Hundehaltung auf der Grundlage des § 2 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalteverordnung – HundehV) vom 24.06.2024
- Hundebissanzeige