Service
Ansprechpartner Untere Bauaufsichtsbehörde
Herr Dr. Henschel
Telefon: 03334/64-630
Telefax: 03334/64-639
E-Mail: f.henschel@eberswalde.de
Kupferhammer, Stadtmitte von Bahnhof bis Paschenberg, Schwappachweg, Südend
Frau Schwebke
Telefon: 03334/64-637
E-Mail: p.schwebke@eberswalde.de
Herr Gnorski
Telefon: 03334/64-641
E-Mail: m.gnorski@eberswalde.de
Widerspruchsverfahren, Baurechtliche Verfahren, Vorbescheide
Frau Sandow
Telefon: 03334/64-638
E-Mail: m.sandow@eberswalde.de
Frau Fehrmann-Böttcher
Telefon: 03334/64-636
E-Mail: a.fehrmann-boettcher@eberswalde.de
Frau Pahlow
Telefon: 03334/64-632
E-Mail: a.pahlow@eberswalde.de
Antragseingang, Haushaltsangelegenheiten, Abbruchanzeigen, Koordinierung Geschäftsablauf
Frau Ziemann
Telefon: 03334/64-631
E-Mail: m.ziemann@eberswalde.de
Kontakte Entwurfsverfasser/Ingenieure
Entwurfsverfasserin/Entwurfsverfasser
Entsprechend § 65 Abs. 1 BbgBO müssen Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser erstellt sein, der bauvorlageberechtigt ist. Dies gilt nicht für Bauvorlagen für geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben, die üblicherweise von Fachkräften (insbesondere Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister des Maurer-, Betonbauer- und Zimmererfachs) verfasst werden. Aber auch für diese Bauvorhaben sind die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz durch qualifizierte und gelistete Fachplaner nachzuweisen oder die bautechnischen Nachweise durch einen anerkannten Prüfingenieur bauaufsichtlich zu prüfen.
Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein und ist verantwortlich für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit seiner Planung. Er hat dafür zu sorgen, dass die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Ein Verzeichnis der in den entsprechenden Kammern des Landes Brandenburg eingetragenen Architekten bzw. bauvorlageberechtigten Ingenieure sehen Sie unter:
Bei Sonderbauten kann die Prüfung der bautechnischen Nachweise der Energieeinsparung sowie der Nutzung der erneuerbaren Energien entweder durch den Prüfingenieur oder durch einen bauaufsichtlich anerkannten Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung erfolgen (§ 51 Abs. 2 BbgBO).
In den Fällen des § 66 BbgBO, in denen der Nachweis der Standsicherheit nicht bauaufsichtlich zu prüfen ist, muss der Standsicherheitsnachweis durch einen qualifizierten Tragwerksplaner erstellt sein, der den in der Vorschrift näher geregelten Anforderungen genügt.
Bei Bauvorhaben der Gebäudeklasse 4 (ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen) muss der Brandschutznachweis von einem qualifizierten Brandschutzplaner erstellt sein, der den in § 66 BbgBO näher geregelten Anforderungen genügt.
Adressliste der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI's) im Land Brandenburg
Hier erhalten Sie Auszüge aus der Liegenschaftskarte sowie weitere Kataster-, Vermessungs- und Geodaten:
Wer ist mein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger? An dieser Stelle haben Sie die Möglichkeit, den zuständigen Bezirksschornsteinfeger für Ihr Grundstück zu ermitteln.
Landesinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerks Brandenburg
Der Weg zum Eigenheim
Der Entschluss zum Bau eines Eigenheims ist gefasst. Der Weg jedoch hürdenreich und der Anspruch der persönlichen Interessen muss hier mit den rechtlichen Möglichkeiten in Einklang gebracht werden.
Einen kurzen Überblick geben wir Ihnen hier.
Der Weg zum Eigenheim
Ja! Die Brandenburgische Bauordnung (§ 48 Absatz 4) regelt die Pflicht zur Installation von Rauchwarnmeldern generell für Wohnungen bzw. Wohngebäude.
In Wohnungen müssen Aufenthaltsräume (ausgenommen Küchen) sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut bzw. angebracht und betrieben werden, dass er seinem Bestimmungszweck entsprechend Brandrauch frühzeitig erkennt und meldet. Deshalb werden Rauchwarnmelder größtenteils an der Raum-Decke montiert. Eine spezielle Vorschrift über den „Standort“ des Rauchwarnmelders im jeweiligen Raum gibt es in der Brandenburgischen Bauordnung nicht; hier spielen u. a. Form, Größe und Ausstattung des Raumes eine Rolle. Hinweise zur Anordnung von Rauchwarnmeldern finden sich in der DIN 14676 „Rauchwarnmelder in Wohngebäuden, Wohnungen und Räumen mit wohnungsähnlicher Nutzung“.
Die Verwendung von batteriebetriebenen, kostengünstigen Rauchwarnmeldern ist bauordnungsrechtlich ausreichend. Hier sind die Montage- und Betriebsanleitungen des Herstellers zu beachten. Allerdings dürfen nur Rauchwarnmelder verwendet werden, die nach dem Bauproduktenrecht zugelassen sind. Die Mindestanforderungen sind in der harmonisierten europäischen Produktnorm EN 14604 festgelegt. Alle Rauchwarnmelder müssen nach dieser Norm zertifiziert sein.
Für die Einhaltung der Rauchwarnmelderpflicht ist kein gesetzliches Kontroll- bzw. Aufsichtssystem vorgesehen. Die Nachrüstung, der Einbau und die Wartung liegt in der Eigenverantwortung der jeweiligen Eigentümer.
Bei den genannten Gebäuden handelt es sich um Sonderbauten im Sinne des § 51 BbgBO. Hier sind die entsprechenden Anforderungen an den vorbeugenden Brandschutz in speziellen Sonderbauverordnungen bzw. –richtlinien geregelt.
Infomaterial, Video’s zu Rauchwarnmeldern und das Verhalten im Brandfall erhalten Sie auf den Seiten der Initiative „Rauchmelder retten Leben“. Das Forum Brandrauchprävention e.V. betreibt diese Initiative. Mitglieder des Forums sind führende Dachverbände wie der Deutsche Feuerwehrverband (DFV) und die Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes (vfdb), der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks sowie Hersteller und Dienstleister.
Gesetze und Verordnungen
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Baunutzungsverordnung (BauNVO)
- Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
- Brandenburgische Bauvorlagenverordnung (BbgBauVorlV)
- Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung (BbgBauPrüfV)
- Brandenburgische Baugebührenordnung (BbgBauGebO)
- Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebG Bbg)
- Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung (BbgGStV)
- Brandenburgische Feuerungsverordnung (BbgFeuV)
- Brandenburgische Prüfsachverständigenverordnung (BbgPrüfSV)
- Brandenburgische Sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungs-Prüfungsverordnung (BbgSGPrüfV)
- Gebäudeenergiegesetz (GEG)
- Brandenburgische Verkaufsstätten-Bauverordnung (BbgVBauV)
- Brandenburgische Beherbergungsstättenbau-Verordnung (BbgBeBauV)
- Brandenburgische Versammlungsstättenverordnung (BbgVStättV)
- Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung (BbgKPBauV)
- Brandenburgische Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Wohnformen für Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder mit Behinderung - Brandenburgische Wohnformen-Richtlinie (BbgWR)
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Verordnung des Landkreises Barnim zum Schutz von Bäumen (BarBaumSchV)
Die Aufzählung ist nicht abschließend. Die Bauaufsichtsbehörde prüft die Zulässigkeit nach den Vorschriften des BauGB, den Vorschriften der BbgBO und aufgrund dieses Gesetzes sowie andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, soweit für das beantragte Vorhaben beachtlich.
Örtliche Bauvorschriften nach § 87 BbgBO und Satzungen der Stadt Eberswalde finden Sie unter Ortsrecht.